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Krankenhausbehandlung

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 1 KR 11/08 R vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:SGB V
Schlagworte:Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Kostenübernahme von Leistungen (hier: Liposuktion) ohne positive Empfehlung des G-BA
Stichwort:Krankenhausbehandlung
Leitsatz:Krankenhausbehandlung ist nicht bereits deshalb erforderlich, weil eine bestimmte Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zwar ambulant erbracht werden kann, vertragsärztlich aber mangels positiver Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden darf.
Volltext: BSG - Urteil, B 1 KR 11/08 R



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 145/08 vom 20.08.2008

Rechtsgebiete:FGG, HFEG, JVEG, KostO, SGB V
Schlagworte:Krankenhaus, Unterbringung, Beobachtung, Kosten, Gutachten, Sachverständiger, Krankenkasse, Krankenhausbehandlung, Staatskasse
Stichwort:Krankenhausbehandlung
Leitsatz:Wird die Unterbringung eines Betroffenen in einem Psychiatrischen Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens richterlich angeordnet, so kommt die Erstattung der Kosten des stationären Aufenthaltes als Aufwendungen des Sachverständigen nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 12 JVEG nur dann in Betracht, wenn der Aufenthalt ausschließlich der Begutachtung diente. Sind daneben auch medizinische Gründe gegeben, die einen stationären Krankenhausaufenthalt zur Erkennung oder Behandlung einer Krankheit erfordern, so wird die Leistungspflicht der Krankenkasse bzw. des Sozialhilfeträgers durch die richterliche Anordnung der Unterbringung nicht ausgeschlossen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 145/08

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 1 UZ 2400/07 vom 20.05.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, BSHG, HGO
Schlagworte:Ausländer, Krankenhausbehandlung, Lebensunterhalt, Verpflichtungserklärung
Stichwort:Krankenhausbehandlung
Leitsatz:Auch in Krankenhäusern öffentlicher Träger erfolgt die Behandlung und Versorgung nicht gesetzlich versicherter Patienten in der Regel auf der Grundlage eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages; deshalb können die angefallenen Behandlungskosten nicht hoheitlich durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.

Die Kosten für den Betrieb des Krankenhauses wie z. B. das Bereithalten der technischen Einrichtungen und des medizinischen Personals sind keine öffentlichen Mittel zur Versorgung eines konkreten Patienten. Deshalb zählen sie auch nicht zu den erstattungsfähigen öffentlichen Mitteln für den Lebensunterhalt eines Ausländers nach § 68 Abs. 1 AufenthG.

Auch wenn der Träger des Krankenhauses und der Träger der Sozialhilfe identisch sind, kann in der Krankenhausbehandlung nicht inzident die Bewilligung von Krankenhilfe nach dem BSHG gesehen werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 1 UZ 2400/07

BSG – Urteil, B 3 KR 17/07 R vom 24.01.2008

Rechtsgebiete:SGB V, SGB X, BGB, GG, SGG
Schlagworte:Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Beachtlichkeit von Einschränkungen des Versorgungsauftrags im Abrechnungsverfahren nur bei Nichtigkeit - Zeitpunkt des Inkraftsetzens eines Versorgungsvertrags eines Krankenhauses nicht rückwirkend zu einem vor seiner Genehmigung liegenden Zeitpunkt - Überprüfung der Auslegung eines Versorgungsvertrages durch das Revisionsgericht - Verletzung von Bundesrecht - kein Vergütungsanspruch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage für Leistungserbringung außerhalb des geltenden Vertragsarztrechts - Verfassungsmäßigkeit der Nichtzahlung einer Vergütung bei Leistungen außerhalb des Versorgungsauftrags eines Krankenhauses
Stichwort:Krankenhausbehandlung
Leitsatz:1. Der Umfang der Zulassung eines Vertragskrankenhauses zur Versorgung der Versicherten mit Krankenhausleistungen wird durch den im Versorgungsvertrag festgelegten Versorgungsauftrag bestimmt. Einschränkungen des Versorgungsauftrags sind im Abrechnungsverfahren nur dann unbeachtlich, wenn sie nichtig sind.

2. Der Versorgungsvertrag eines Krankenhauses kann nicht rückwirkend zu einem vor seiner Genehmigung liegenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Dies gilt auch für den Fall der Ersetzung eines alten durch einen neuen Versorgungsvertrag.
Volltext: BSG - Urteil, B 3 KR 17/07 R


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