1. Vorbeugender Rechtsschutz ist nur zulässig, wenn der Verweis auf den nachträglichen Rechtsschutz - einschließlich des nachgängigen einstweiligen Rechtsschutzes - für den Rechtsschutzsuchenden mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
2. Die Durchsetzung des Anspruchs eines Krankenhauses auf Aufnahme in den Krankenhausplan wird durch die Feststellung der Aufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses nicht vereitelt oder wesentlich erschwert.
3. Der Bescheid, durch den die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan festgestellt wird, besitzt nicht zugleich regelnde Wirkung gegenüber anderen Krankenhäusern.
4. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 109 Abs. 3 SGB V (Urteil vom 05.07.2000 - B 3 KR 20/99 -, SozR 3-2500 § 109 Nr. 7) ist auf § 8 Abs. 1 KHG nicht übertragbar.