1. Im Geltungsbereich des SGB V ist die Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer nur dann und in dem Umfang erlaubt, in dem bereichsspezifische Vorschriften über die Datenverarbeitung im SGB 5 dies gestatten; die allgemeinen Regelungen des Datenschutzes, die die Datenübermittlung bei Vorliegen einer Einwilligungserklärung des Betroffenen erlauben, finden insoweit keine Anwendung.
2. Krankenhäuser sowie Vertragsärzte dürfen Patientendaten, die gesetzlich Krankenversicherte betreffen, nicht zur Erstellung der Leistungsabrechnung an private Dienstleistungsunternehmen übermitteln.
3. Die KÄV ist berechtigt, durch private Abrechnungsstellen ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung erstellte Abrechnungen zurückzuweisen.
Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und trifft die Behörde unter ihnen eine Auswahl, so kann eine Anfechtungsklage des einen Krankenhauses gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Bescheid zulässig sein. Voraussetzung ist freilich, dass der Kläger für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich eine Planherausnahme abwehren will.
Nimmt die Behörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, so werden Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt. Es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine Überversorgung vermeidet oder abbaut.
War die stationäre Versorgung eines Versicherten im Krankenhaus nicht erforderlich, ist die dort durchgeführte Operation gleichwohl als ambulante Operationsleistung zu vergüten, soweit das Krankenhaus zur Teilnahme am ambulanten Operieren zugelassen ist und die nach dem EBM maßgebenden Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind.
1. Eine fortbestehende Allgemeingefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB des in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten kann nicht aus Umständen entnommen werden, die mit der Anlasstat in keinerlei Zusammenhang stehen. Das ist der Fall, wenn der seit vielen Jahren Untergebrachte seiner Therapeutin aus Liebeswahn (ICD 10: F 22.0) nachstellt.
2. Eine seit über 12 Jahren vollzogene Unterbringung nach § 63 StGB eines im Wesentlichen wegen zahlreicher im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangener Diebstähle Verurteilten ist nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären.
Wird die Unterbringung eines Betroffenen in einem Psychiatrischen Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens richterlich angeordnet, so kommt die Erstattung der Kosten des stationären Aufenthaltes als Aufwendungen des Sachverständigen nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 12 JVEG nur dann in Betracht, wenn der Aufenthalt ausschließlich der Begutachtung diente. Sind daneben auch medizinische Gründe gegeben, die einen stationären Krankenhausaufenthalt zur Erkennung oder Behandlung einer Krankheit erfordern, so wird die Leistungspflicht der Krankenkasse bzw. des Sozialhilfeträgers durch die richterliche Anordnung der Unterbringung nicht ausgeschlossen.
1. Eine arbeitsvertragliche Klausel in einem Arbeitsvertrag eines Arztes in einer Klinik eines kirchlichen Arbeitgebers (Diakonie), die auf den BAT-O verweist, kann nicht als Gleichstellungsabrede aufgefasst werden. Es handelt sich vielmehr um eine konstitutive Bezugnahmeklausel auf das fremde Tarifwerk.
2. Soll die arbeitsvertragliche Inbezugnahme nicht nur den BAT-O erfassen, sondern auch die "diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden" Tarifverträge in der "für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils geltenden Fassung", liegt eine umfassende dynamische Bezugnahme auf das jeweils für VKA-Arbeitgeber maßgebliche gesamte Tarifwerk vor.
3. Ist der Arbeitnehmer dieses Arbeitsvertrages Mitglied des Marburger Bundes, muss der kirchliche Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis der Parteien den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 anwenden und nicht den TVÖD, da man sich zur Bestimmung des Inhalts der Bezugnahmeklausel fiktiv vorstellen muss, der kirchliche Arbeitgeber sei Mitglied des VKA. In diesem Falle müsste der Arbeitgeber hier kraft der Mitgliedschaft des Klägers im Marburger Bund im Arbeitsverhältnis der Parteien den TV-Ärzte/VKA anwenden.
Fehleinweisungen in ein psychiatrisches Krankenhaus, die auf reinen Rechtsfehlern des Tatrichters beruhen, werden von der Neuregelung des § 67 d VI StGB nicht erfasst.
1. Vorbehaltlich abweichender landesvertraglicher Regelung ist eine Krankenkasse dem Grunde nach verpflichtet, einem Krankenhaus den durch die verspätete Zahlung der Krankenhausvergütung entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen.
2. Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Geltendmachung einer Vergütungsforderung bilden jedenfalls in einfach gelagerten Fällen keinen ersatzfähigen Verzugsschaden.
1. Kann der zum Notarztdienst eingeteilte Arzt eines Krankenhauses außerhalb seines Einsatzes als Notarzt zu krankenhausbezogenen Aufgaben herangezogen werden, genügen nur die Kosten dem rettungsdienstrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot, die auf seine notärztlich-rettungsdienstliche Tätigkeit entfallen.
2. Der Schiedsstelle für den Rettungsdienst steht nicht ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer rettungsdienstfachlicher Beurteilungsspielraum zu (Fortführung der Rechtspr. des OVG Lüneburg, Urt. v. 7.11.1997 - 7 L 7458/95-).
3. Die Wasserrettung ist eine Aufgabe des Rettungsdienstes.
4. Der Wasserrettungsdienst ist von der allgemeinen Badeaufsicht abzugrenzen.
1. Zur Anfechtung der Versagung der Genehmigung einer zu Gunsten der Sozialleistungsträger ergangenen Schiedsstellenentscheidung zur Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen, wenn die Schiedsstelle nach Klageerhebung erneut - nunmehr im gegenläufigen Sinne - entscheidet, und die zuständige Landesbehörde dies genehmigt.
2. Zur Auslegung des Begriffs der "Erforderlichkeit" des so genannten "BAT-Ausgleichs" - § 6 Abs. 2 BPflV (entspricht Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung).
1. Der Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen eines Krankenhauses an den MDK zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung eines Behandlungsfalles steht nicht dem MDK, sondern der Krankenkasse zu. Der Anspruch unterliegt einer vierjährigen Verjährungsfrist.
2. Der Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger auf Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Vergütung unterliegt auch nach dem 31.12.1999 einer vierjährigen Verjährung (Ergänzung zu BSG vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R = SozR 4-2500 § 69 Nr 1 sowie BSG vom 28.9.2006 - B 3 KR 20/05 R).
3. Zum Streitwert der Klage einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den MDK im Rahmen der Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Kostenrechnung.
1. Zur Reichweite der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Interessenwahrung und Rücksichtnahme, wenn der Oberarzt einer psychiatrischen Klinik einen vormals stationär aufgenommenen und aufgrund eines von der Klink erstellten Fachgutachtens gerichtlich der Betreuung nach § 1896 BGB unterstellten Patienten ambulant weiterbehandelt und sich im Zuge eines Gesprächs mit dem zuständigen Richter über die weitere Erforderlichkeit der Betreuung abwertend über das von Kollegen erstellte Gutachten äußert.
2. Zur Reichweite derselben Vertragspflicht, wenn der Oberarzt ein von einem Kollegen erstelltes Gutachten, welches die Anordnung einer Betreuung befürwortet, ungelesen mitunterzeichnet hat, und, weil er den Standpunkt des Gutachtens nicht teilt, anschließend bei Gericht vorstellig wird mit der Erklärung, er sei bei der Unterzeichnung "ein bisschen gelinkt worden".
Die Entscheidung des Landes, ein Belegkrankenhaus wegen Fehlens einer intensivmedizinischen Versorgung nicht für die ergänzende Notfallversorgung in den Krankenhausplan aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden.
Es bestehen angesichts der erheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für die Krankenhäuser grundsätzlich Rechtsansprüche auf Aufnahme in den Krankenhausplan durch Feststellungsentscheidungen (im Anschluss an st. Rchtspr. BVerwG, vgl. nur Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -).
Auf der ersten Entscheidungsstufe kommt es dabei entsprechend der Zielsetzung des KHG (§ 1 Abs. 1 KHG) darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegeplätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern insgesamt im maßgeblichen Bereich vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten nicht, so besteht keine Notwendigkeit, zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern auszuwählen. In diesem Fall der Bedarfsnotwendigkeit besitzt demzufolge das jeweilige Krankenhaus bereits auf dieser ersten Entscheidungsstufe einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan.
Soweit dagegen die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten höher ist als die Zahl der benötigten Betten, ergibt sich auf einer zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit für eine Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern. In diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nur dann, wenn sich einzig die Entscheidung zu Gunsten desjenigen Krankenhauses, das die Aufnahme begehrt, als fehlerfrei erweist. Zumindest hat das jeweilige Krankenhaus jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung.
Ein rechtlich anzuerkennendes öffentliches Interesse an der Auswahl zulasten eines die Aufnahme begehrenden Krankenhauses und zugunsten eines konkurrirenden Krankenhauses kann darin liegen, dass nur diese Entscheidung eine Fehlinvestition öffentlicher Fördergelder, die mit Kenntnis und Billigung des klagenden Krankenhauses erfolgt ist, vermeidet.
1. Die Schließung des zentralen Labors in einem Krankenhaus stellt keine wesentliche Einschränkung der Einrichtung im Sinne des § 15 Abs. 1 AVR dar.
2. Eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung ist in Extremfällen, in denen das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, gegenüber nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern zulässig.
3. Der Krankenhausträger kann bei Schließung des Zentrallabors verpflichtet sein, eine nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbare Medizinisch-Technische Assistentin des Labors (MTA-L) in den Bereichen Radiologie, Funktionsdiagnostik, Patientenaufnahme und Ambulanzen weiterzubeschäftigen, ggf. verbunden mit einer Herabgruppierung. Zu diesem Zweck kann er auch gehalten sein, einen geeigneten Arbeitsplatz frei zu kündigen.
Zu den Voraussetzungen und der Beweislast bei einem Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen ärztlicher und medizinisch-pflegerischer Behandlungsfehler während einer stationären Behandlung (hier: zunächst unentdeckte transitorisch-ischämische Attacke).
In nach dem 1.1.2002 rechtshängig gewordenen Streitigkeiten über die Zulassung von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und nichtärztlichen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der Krankenkassen richten sich der Streitwert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Regelfall nach dem Gewinn, den der Kläger in drei Jahren aus der Behandlung der Versicherten erzielen könnte (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an den Beschluss des 6. Senats vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R - zum Vertragsarztrecht).
Dem in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten ist im Antragsverfahren nach § 67 e StGB in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies kann jedenfalls dann auch nicht wegen einer anstehenden turnusmäßigen gerichtlichen Überprüfung der Unterbringung abgelehnt werden, wenn der Antrag mehrere Monate zuvor gestellt wird.
Die in einem Krankenhaus unter ärztlicher Verantwortung durchgeführte konduktive Therapie nach der Petö-Methode ist eine Heilbehandlung im beihilferechtlichen Sinne.
Ein psychisch kranker Straftäter, dessen Krankheit keinen Zusammenhang mit seiner vergangenen und künftig zu besorgenden Straffälligkeit besitzt, darf nicht schlechter gestellt werden, als ein gesunder Straftäter. Trotz hohen Rückfallrisikos ist seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus deshalb für erledigt zu erklären.
1. Die Personalvertretung ist an dem (Außen-)Rechtsverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlichen Stiftung und der Stiftungsaufsichtsbehörde, bei dem es um die Feststellung insbesondere der kirchlichen Eigenschaft der Stiftung geht, nicht derart beteiligt, dass eine Beiladung als "Anderer" im Sinne des § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich wäre; vielmehr beschränkt sich die Beteiligungsfähigkeit einer Personalvertretung auf den "Innenrechtsstreit" nach Personalvertretungsrecht.
2. Zum Fehlen der kirchlichen Eigenschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die zwar zu wesentlichen Teilen aus mittelalterlichem kirchlichen Stiftungsvermögen hervorgegangen ist, indessen in der Zeit der Einverleibung der linksrheinischen Gebiete in den französischen Staat infolge des Friedens von Lunéville 1801 als Vermögen der geschlossenen Armenpflege in staatliche Verwaltung übergeleitet worden ist.
1. Die Baugenehmigung ist auch dann ein Verwaltungsakt, wenn die Behörde sie zu Gunsten einer Stelle innerhalb derselben Körperschaft erteilt.
2. Die Baugenehmigung kann zurückgenommen werden, wenn und soweit Gefahren i. S. des § 3 Abs. 1 BauO LSA bekannt werden.
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 (LSA-)VwVfG beginnt erst dann zu laufen, wenn der Behörde alle für ihre Entscheidung - insbesondere Ermessensentscheidung - maßgeblichen Umstände bekannt sind.
4. Die öffentliche Sicherheit ist nicht gewährleistet, wenn in einem Krankenhaus bauliche Anlagen die Notfall-Rettung verhindern.
Ein Krankenhausträger kann regelmäßig nach § 15 BSHG die Übernahme der Kosten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos verstorben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind.
1. Wann eine rettungsdienstliche Leistung "in Anspruch genommen" wird, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen Anstaltsträger und Benutzer. Danach ist darauf abzustellen, ob der Benutzer selbst oder ein Dritter die Leistung beantragt oder veranlasst hat, oder wem die Leistung zu Gute kommt.
2. Wer statt in dem Krankenhaus, in das er eingeliefert worden ist, in einem heimatnahen Krankenhaus behandelt werden will, bestimmt das "Ob" seines Transports; der behandelnde Arzt bestimmt nur noch das "Wie". Auch diese Entscheidung ist dem Patienten jedenfalls dann zuzurechnen, wenn er die Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt.
3. Unerheblich für die Kostenpflicht ist, ob der Betroffene die Höhe der Kosten kennt oder ob er darüber aufgeklärt worden ist.
Die Verminderung der Bereitschaftsdienste im Pflegedienst eines Krankenhauses bei gleichbleibendem Personalbestand unterliegt nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG.
Die nach § 301 Abs. 2 SGB V dem Krankenhaus bei der maschinenlesbaren Übermittlung von Angaben an die Krankenkassen vorgeschriebene Verschlüsselung der Diagnosen und Prozeduren betrifft die Erfüllung der dem Krankenhaus nach außen obliegenden Aufgaben und ist deshalb der Mitbestimmung der Personalvertretung entzogen.
Die Träger gewerblich betriebener psychiatrischer Krankenhäuser haben nach dem gegenwärtigen Krankenhausfinanzierungs- und Pflegesatzrecht keinen Anspruch auf einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag und auf vollständigen Ausgleich ihrer Personalkosten bei der Vereinbarung bzw. Festsetzung des Budgets
1. Müsste einer von mehreren Klägern, hätte er nicht selbst Klage erhoben, zum Rechtsstreit der anderen notwendig beigeladen werden, so steht er mit ihnen in notwendiger Streitgenossenschaft. Hat er die Frist zur Begründung seiner Berufung versäumt, so ist dies unschädlich, wenn die anderen Kläger ihre Berufungen fristgerecht begründet haben.
2. Die Sozialleistungsträger nach § 18 KHG sind als Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarung notwendige Streitgenossen.
3. Zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen, deren Folgekosten bei den Pflegesatzvereinbarungen für 1999 gesondert berücksichtigt werden durften, sind nicht nur (quantitative) Leistungsvermehrungen, sondern auch (qualitative) Leistungsverbesserungen.
4. Welche Einrichtungen die Kapazitäten eines Krankenhauses für dessen medizinische Leistungen bestimmen, lässt sich nur nach deren Funktion angeben. Im Bereich der vollstationären Psychiatrie können auch die Einrichtungen des Krankenhauses zur Unterbringung und zum (Tages-) Aufenthalt der Patienten dessen Kapazitäten für medizinische Leistungen beeinflussen.