Eine Grund- und Behandlungspflege bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen von Altersheimen, die einen Anspruch auf eine Pflegezulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 c zum Abschnitt A oder B der Anlage 1 b zum BAT begründet, liegt nur dann vor, wenn die überwiegende Anzahl der Bewohner dieser Abteilungen oder Stationen - ggf. neben einer wegen Alters oder Gebrechlichkeit notwendigen Altenpflege - wegen einer Krankheit der Krankenpflege bedarf.
Aktenzeichen: 10 AZR 638/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 10 AZR 638/98 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 2 Ca 3858/96 -
Urteil vom 3. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 227/98 -
Urteil vom 12. Juni 1998