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JuraForum.deUrteileSchlagwörterKKraftverkehrsordnung 

Kraftverkehrsordnung

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Urteil, I ZR 9/03 vom 15.12.2005

Für einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Transportrechtsreformgesetzes noch nicht verjährten transportrechtlichen Anspruch (hier: nach der KVO) gilt, sofern er nach dem neuen Recht einer längeren Verjährung unterliegt als nach dem früheren Recht, die neuere längere Verjährungsfrist.

BGH – Urteil, I ZR 128/00 vom 13.02.2003

Die stichprobenartige Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Transportgut kann im Einzelfall nur dann den gebotenen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet ist, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken. Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität vom Spediteur/Frachtführer nachvollziehbar dargelegt werden.

BGH – Urteil, I ZR 34/00 vom 08.05.2002

Zum Umfang der Einlassungspflicht des Spediteurs, wenn aufgrund unzureichender Sicherung der Ladung Transportgut beschädigt wurde.

BGH – Urteil, I ZR 158/99 vom 15.11.2001

Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen erwarten.

Ein Paketversender kann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Das gilt auch dann, wenn dem Spediteur ein grobes Organisationsverschulden zur Last fällt und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmt ist, daß Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gelten.

BGH – Urteil, I ZR 182/99 vom 15.11.2001

Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) kommen nicht ohne weiteres zur Anwendung, wenn nicht wegen Verlustes, sondern wegen Beschädigung von Transportgut Schadensersatz verlangt wird.

BGH – Urteil, I ZR 264/99 vom 15.11.2001

Betrifft der vom Berufungsgericht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung in den Entscheidungsgründen angeführte und dort nur auf eine Partei bezogene Grund beide Parteien, soweit sie unterlegen sind, in gleicher Weise, so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung der Revision uneingeschränkt erfolgt ist, als maßgeblich anzusehen.

BGH – Urteil, I ZR 282/98 vom 22.05.2001

Ist ein Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt worden, so erstreckt sich die unabdingbare KVO-Haftung auch auf den Schaden, der bei einer Verrichtung entstanden ist, die nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung haftungsrelevant ist, die aber zugleich das Gepräge speditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, Lagerung, Abholen und Zuführen des Gutes) trägt. Für eine Zergliederung der Gesamtstrecke in Teilstrecken ist kein Raum, wenn der Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt worden ist.

BGH – Urteil, I ZR 312/98 vom 29.03.2001

Eine Beendigung der KVO-Haftung des Frachtführers, der das transportierte Gut wegen eines Ablieferungshindernisses i.S. von § 28 Abs. 5 KVO gemäß § 28 Abs. 6 KVO bei einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus hinterlegt, erfordert, daß das Gut in Drittverwahrung gegeben worden ist. Eine Hinterlegung im eigenen Lager führt nicht zur Beendigung der KVO-Haftung.

BGH – Urteil, I ZR 227/97 vom 15.12.1999

KVO § 1 Abs. 5

Die Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 5 KVO erfordert, daß der Spediteur-Frachtführer das beschädigte oder in Verlust geratene Gut im Zeitpunkt des Schadensfalles in seiner Eigenschaft als selbst ausführender Spediteur im Rahmen transportunternehmerischer Betätigung mit eigenen Kraftfahrzeugen in seiner Obhut hatte.

BGH, Urt. v. 15. Dezember 1999 - I ZR 227/97 -
OLG Karlsruhe
LG Konstanz

BGH – Urteil, I ZR 96/97 vom 15.07.1999

VO TSU Nr. 3/83 GüKUMT § 15 Abs. 1 (Fassung 3.8.1983)

Die in § 15 Abs. 1 GüKUMT enthaltene Regelung, wonach die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des GüKUMT auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung Anwendung finden, führt nicht zu einer Beschränkung von außervertraglichen Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Frachtführer aus unerlaubter Handlung, da die genannte Bestimmung für eine derartige Beschränkung keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) hat und deshalb insoweit nichtig ist.

BGH, Urt. v. 15. Juli 1999 - I ZR 96/97 -
OLG Celle
LG Göttingen

BGH – Urteil, I ZR 84/97 vom 06.05.1999

BGB § 387;
ADSp § 32, Fassung: 1. März 1989

Für die Beurteilung, ob sich ein Kläger, der für im Güternahverkehr erbrachte Transportleistungen eine Vergütung geltend macht, auf das Aufrechnungsverbot gemäß § 32 ADSp a.F. berufen kann, ist das Regelwerk der Klageforderung und nicht dasjenige der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung maßgebend.

BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - I ZR 84/97 -
OLG Hamm
LG Essen

BGH – Urteil, I ZR 158/96 vom 21.01.1999

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

I ZR 158/96

Verkündet am:
21. Januar 1999

Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

HGB § 413 Abs. 1 Satz 1 F: 10. Mai 1897;
BGB §§ 133, 157

Die in einem transportrechtlichen Rahmenvertrag zwischen einem Großverlader und einem Speditionsunternehmen enthaltene Abrede

"Die Entgelte für die Speditions- und Transportleistungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die jeweiligen Mindesttarife als vereinbart gelten" ist - unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 1993 bestehenden Tarifzwangs im Güterfernverkehr - grundsätzlich als Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten i.S. von § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. auszulegen (§§ 133, 157 BGB).

BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - I ZR 158/96 -
OLG München
LG München I

BGH – Urteil, I ZR 111/96 vom 15.10.1998

CMR Art. 12, 13, 17

Hat der Empfänger die Verfügungsbefugnis über das Transportgut einmal erlangt, kann er die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung des Gutes grundsätzlich auch dann im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen, wenn er die Annahme der Ware verweigert (Fortführung von BGHZ 75, 92).

BGH, Urt. v. 15. Oktober 1998 - I ZR 111/96 -
OLG Frankfurt a.M.
LG Kassel

BGH – Urteil, I ZR 116/95 vom 09.10.1997

GüKG § 4 Abs. 2;
FreistellungsVO-GüKG § 1 Nr. 28 F: 14. Februar 1985 (BGBl. I, 382)

Ein Gütertransport ist nur dann nach § 1 Nr. 28 FreistellungsVO-GüKG (i.d. Fassung v. 14.2.1985) von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes freigestellt, wenn für den Transport ausschließlich ein Motorwagen mit einer zulässigen Höchstnutzlast bis zu 750 kg und nicht auch zusätzlich ein Anhänger eingesetzt wird.

BGH, Urt. v. 9. Oktober 1997 - I ZR 116/95 -
OLG Celle
LG Verden

BGH – Urteil, I ZR 262/01 vom 06.05.2004

BGH – Urteil, I ZR 262/99 vom 18.04.2002

BGH – Urteil, I ZR 163/99 vom 15.11.2001

BGH – Urteil, I ZR 221/99 vom 15.11.2001

OLG-KOELN – Urteil, 3 U 217/00 vom 10.07.2001


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