Die Fiktion in § 1 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, ber. GBl. 1992, 188), wonach derjenige für ein in einem Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät als Rundfunkteilnehmer gilt, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, widerspricht weder dem Gleichbehandlungsgebot noch dem Äquivalenzprinzip.