Die funktionale Zuordnung eines Fahrzeugs zum Blutspendedienst ist eine geeignete Grundlage für die Anerkennung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO.
Anerkannt werden können aber nur Fahrzeuge, die durch ihre Funktion ihre entscheidende Prägung erfahren.
Die notwendige Spezialisierung des Einsatzfahrzeuges liegt nur vor, wenn es zumindest ganz überwiegend dem Transport von Blutkonserven und Blutprodukten vorbehalten ist.
Urteil des 3. Senats vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 3 C 40.98 -
I. VG Karlsruhe vom 30.06.1997 - Az.: VG 12 K 3837/96 -
II. VGH Mannheim vom 28.07.1998 - Az.: VGH 10 S 2332/97 -