Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Punktestand erreicht, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung.
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.
Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, die auf strafrechtlichen Verurteilungen beruht, kann nur durch tatbezogene Umstände entkräftet werden; dies gilt auch hinsichtlich der Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen. Solche Umstände liegen nicht bereits dann vor, wenn dem Betroffenen nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis aufgrund einer positiven Prognose über seine Kraftfahreignung wieder erteilt wird.
Der nachgewiesene Konsum von Kokain schließt grundsätzlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn sich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung positiv feststellen läßt, dass es sich bei dem Konsum um ein singuläres Ereignis handelte.
Der nachgewiesene Konsum von Kokain schließt grundsätzlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn sich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung positiv feststellen läßt, dass es sich bei dem Konsum um ein singuläres Ereignis handelte.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV kommt auch dann in Betracht, wenn ein bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis bestehender Eignungsmangel erst nachträglich offenbar wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderliche Eignung aus Rechtsgründen auch in der Zwischenzeit nicht erworben werden konnte (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2002 - 3 Bs 4/02 -, NJW 2002, 2123-2125 = VRS 102 (2002), 393-400).
In diesem Fall muss dem Betroffenen vor Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht die Möglichkeit zur Vorlage eines weiteren Eignungsgutachtens gegeben werden.
Zur Fahreignung eines Kraftfahrers, bei dem bislang einmal der Konsum von Kokain und Amfetaminen festgestellt worden ist (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 -).
1. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) konsumiert hat, ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn bei ihm bislang nur einmal der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden ist (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. November 2000, DAR 2001, 183; a.A. HessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -).
2. Ausnahmen von dieser Regel sind grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen.
3. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum setzt eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung des Konsumenten voraus. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wird hier regelmäßig der Nachweis mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz zu fordern sein.
4. Eine kürzere Dauer der Abstinenz ist für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind, die es nahe legen, dass er bereits hinreichend entgiftet und entwöhnt ist. Auch hier ist es Sache des Fahrerlaubnisinhabers, die Atypik seines Falles substantiiert darzulegen. Die bloße Versicherung, künftig auf den Konsum von Betäubungsmitteln verzichten zu wollen, genügt insofern ebenso wenig wie die Vorlage ärztlicher Drogenscreenings mit negativem Befund.
Wird der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, daß ein Fahrerlaubnisinhaber unter einem hirnorganischen Psychosyndrom leidet, ist sie nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 FeV i. V. m. Ziff. 7. 2 der Anlage 4 zur FeV berechtigt, die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens über die Art und Schwere dieser Erkrankung und ihre Folgen für die Fahreignung anzuordnen.
Wird einem durch Drogenkonsum (hier: Kokain) auffällig gewordenen Kraftfahrer nach Entziehung der Fahrerlaubnis diese mit der Auflage wiedererteilt, dass er an einem Drogenkontrollprogramm teilnimmt, führt ein durch Drogenscreening nachgewiesener aktueller Drogenkonsum zur (erneuten) Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedarf; insbesondere kommt § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nicht zur Anwendung, da die nach dieser Bestimmung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klärende Frage, ob der Betroffene weiterhin Drogen einnimmt, durch den aktuell nachgewiesenen Drogenkonsum bereits beantwortet ist.
1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zwingend anzuordnen; der Fahrerlaubnisbehörde steht - anders als nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV - insoweit kein Ermessen zu. Dies gilt auch bei einer feststehenden - gegebenenfalls nur einmaligen - Einnahme von Cannabis. Der einmalige Cannabiskonsum ist nicht dem - in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV geregelten - (bloßen) Besitz von Cannabis gleichzustellen.
2. Das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beizubringende ärztliche Gutachten ist - auch bei einem nur einmaligen Cannabiskonsum - nicht auf die Durchführung von Drogenscreenings beschränkt. Es kann - weitergehend - auch eine fachärztliche Bewertung beinhalten, sofern die Drogenscreenings einen Drogenkonsum anzeigen. Für diesen Fall kann der Gutachtensauftrag auch themenbezogene Fragestellungen zur Aufklärung des Konsumverhaltens beinhalten.
Im Verfahren der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann die Klärung von Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik in den Fällen, in denen - auch erstmalig - ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt und deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausschließlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgen. Die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
Zur Frage, ob die Verkehrsbehörde aus einer verweigerten Mitwirkung an der Aufklärung, ob gegebenenfalls und unter welchen Voraussetzungen trotz einer Körperbehinderung eine bedingte Kraftfahreignung bejaht werden kann, auf die fehlende Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers schließen darf.
Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Verkehrsbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Frage beizubringen, ob bei einem Fahrerlaubnisinhaber Alkoholmissbrauch anzunehmen ist.