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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 5.99 vom 18.03.1999

Leitsätze:

1. Die Statusausschlußvorschrift des § 5 Nr. 1 d BVFG billigt es einem deutschen Volkszugehörigen zu, innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaft der früheren Sowjetunion nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen.

2. Eine besondere Bindung an das totalitäre System im Sinne des § 5 Nr. 1 d BVFG ist nicht bereits bei einer lediglich passiven Mitgliedschaft in der früheren KPdSU gegeben.

3. Zur Ursächlichkeit einer besonderen Systembindung für das Erreichen der herausgehobenen Stellung bei Personen, die als Spezialisten zu der durch qualifiziertes Fachwissen gekennzeichneten sog. Intelligenz der früheren Sowjetunion gehörten (hier: Flugzeugingenieur im Rang eines Majors und Oberstleutnant im Zivil- und Katastrophenschutz).

Urteil des 5. Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 5.99 -

I. VG Köln vom 10.07.1996 - Az.: VG 9 K 3723/92 -
II. OVG Münster vom 18.08.1998 - Az.: OVG 2 A 4336/96 -

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