1. Mit Rücksicht auf § 128 III ZPO muss über einen Kostenwiderspruch im Eilverfahren nicht mündlich verhandelt werden.
2. Hat das Gericht gemäß § 128 III ZPO über einen Kostenwiderspruch im schriftlichen Verfahren entschieden, ist Nr. 3104 I 1 VV RVG (Terminsgebühr) nicht analog anzuwenden.
1. Legt der Antragsgegner eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Kostenwiderspruch ein und entscheidet das Gericht über die Kosten im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 3 ZPO, kommt die Erstattung einer Terminsgebühr nicht in Betracht.
2. Eine analoge Anwendung von Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG scheidet aus.
Ist mit der Einlegung eines bloßen Kostenwiderspruchs eine einstweilige Verfügung, die neben einem Unterlassungsanspruch mit Rücksicht auf das Sicherungsinteresse des Gläubigers einen Ausspruch auf Herausgabe von Verletzungsgegenständen zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher enthält, in der Hauptsache anerkannt, ist im Hinblick auf die Kostenvorschrift des § 93 ZPO eine vorherig Abmahnung des Antragsgegners aus Sicht des Antragstellers regelmäßig entbehrlich.