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OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 264/06 vom 05.07.2007

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Benutzergruppen, Bewertungsspielraum, Einrichtung, einheitliche öffentliche, Gebührensatz, Globalkalkulation, Inanspruchnahmemöglichkeit, Kostenverursachung, Leistungsproportionalität, Vorteil
Stichwort:Kostenverursachung
Leitsatz:Der Beklagte ist rechtlich nicht gehindert, dem Umstand, dass die von der öffentlichen Einrichtung erbrachte Leistung von unterschiedlichen Benutzergruppen unterschiedlich intensiv genutzt wird, durch die Festsetzung entsprechend differenzierter Gebührensätze Rechnung zu tragen, auch wenn der Beklagte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nur eine einheitliche öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung betreibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188). Letztlich folgt dies aus dem Grundsatz der Leistungsproportionalität, wonach die Bemessung der Gebühren "unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme" (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KAG-LSA) erfolgt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 -, KStZ 1991, 235 ff..).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 264/06



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 LA 269/03 vom 29.10.2003

Rechtsgebiete:NKAG
Schlagworte:Einrichtung, öffentliche, Kosten - Besonderheiten, Kostendeckungsprinzip, Kostenverursachung, Äquivalenzprinzip
Stichwort:Kostenverursachung
Leitsatz:1. Der Grundsatz, dass Gebühren nur für kostenverursachende öffentliche Einrichtungen erhoben werden können, darf nicht dadurch umgangen werden, dass eine selbständig arbeitende kostenfreie Anlage mit kostenverursachenden Anlagen zusammengefasst und dadurch kostenpflichtig gemacht wird.

2. Technisch selbständige Anlagen, die unterschiedlich hohe Kosten verursachen, dürfen grundsätzlich zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden.

3. Erhebliche kostenmäßige Besonderheiten innerhalb einer öffentlichen Einrichtung sind nicht im Rahmen des Einrichtungsbegriffs, sondern - wenn überhaupt - bei der Ausgestaltung von Gebührenmaßstab und Gebührensatz zu berücksichtigen.

4. Weder das Kostendeckungsprinzip noch das Äquivalenzprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz fordern eine Gebührenbemessung nach Maßgabe der durch einzelne Benutzer oder Benutzergruppen verursachten Kosten.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 LA 269/03


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