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Kostenverteilung

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 B 7/08 vom 26.08.2008

Rechtsgebiete:VwGO, UmwG
Schlagworte:übereinstimmende Erledigungserklärung, Kostenverteilung, erfolgloses Rechtsmittelverfahren, ausgeschiedener Streigenosse, Rechtskraft einer Kostenentscheidung, Beteiligungsfähigkeit, Umwandlung, Formwechsel
Stichwort:Kostenverteilung
Leitsatz:Zur Kostentragung desjenigen, der im Verwaltungsprozess für einen nicht existierenden Rechtsträgers auftritt, sowie zur Verteilung der Kosten bei einem obsiegenden und einem unterliegenden Streitgenossen im ersten Rechtszug und Rechtsmitteleinlegung nur durch den unterliegenden, aber nicht beteiligungsfähigen Streitgenossen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 B 7/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 82/07 vom 12.12.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Vorläufige Zulassung, Erledigung, Nachrücken, Tatsächliches Zulassungssemester, Ablauf, Kostenverteilung, Loschance
Stichwort:Kostenverteilung
Leitsatz:Bei offenem Verfahrensausgang und Eintritt des erledigenden Ereignisses im Beschwerdeverfahren, ohne dass dies auf einer freiwilligen Entscheidung eines Beteiligten beruht, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben und bei der Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren die vom Antragsteller lediglich erreichte und hingenommene Loschance zu berücksichtigen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 82/07

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 169/06 vom 23.03.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Hauptsacheerledigung, Kostenverteilung, Hochschulzulassung, anderweitiger Studienplatz
Stichwort:Kostenverteilung
Leitsatz:Erledigt sich in numerus-clausus-Verfahren ein Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren, so entspricht es im Regelfall billigem Ermessen, dem Studienplatzbewerber die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen aufzuerlegen, wenn er das Interesse am Verfahren aus Gründen verloren hat, die allein in seiner Sphäre liegen. Dies ist grundsätzlich gegeben, wenn sich der Zulassungsstreit deshalb erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig einen Studienplatz erhalten hat, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Zulassung durch eine andere Universität direkt erfolgte oder im Wege eines gerichtlichen Verfahrens vorläufig oder endgültig erstritten wurde. Für die Kostenverteilung ist es in der Regel ohne Belang, ob die Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten sind.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 169/06

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 9.06 vom 02.08.2006

Rechtsgebiete:GG, AEG, EKrG
Schlagworte:Eisenbahnrechtliche Planfeststellung, kommunale Planungshoheit, Abwägungsgebot, Beseitigung eines Bahnübergangs, notwendige Folgemaßnahmen, Kostenverteilung, Kreuzungsrechtsverfahren
Stichwort:Kostenverteilung
Leitsatz:Der Umfang der sich aus der Planungshoheit ergebenden Rechte von Gemeinden aus Schallschutzgesichtspunkten im Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fachplanungsrecht bereits hinreichend geklärt.

Ob auf eine im Zuge einer Planfeststellung vorgesehene Maßnahme die Kostenregelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes anzuwenden sind, ist im Rahmen einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich nicht entscheidungserheblich.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 9.06


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