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JuraForum.deUrteileSchlagwörterKKostenübernahmeerklärung 

Kostenübernahmeerklärung

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 315/08 vom 23.03.2009

Im Hinblick auf eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist allein maßgeblich, ob der Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat tatsächlich erlangen kann, um eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung abzuwenden. Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, wie eine Kostenübernahmeerklärung ausgestaltet sein muss, damit sie wirksam ist.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 1106/07 vom 09.04.2008

Ertragsausfälle eines Krankenhauses, die darauf beruhen, dass die Krankenkassen Zahlungen wegen fehlender Kostenübernahmeerklärungen bzw. Zweifeln an der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ablehnen, unterliegen nicht dem Mindererlösausgleich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BPflV.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 UZ 2182/04 vom 09.05.2005

1. Die Frage, ob eine Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers ausnahmsweise eine eigenständige Selbstverpflichtung mit Bindungswillen gegenüber einem Dritten begründen kann, ist stets mit Blick auf den Vorrang des Verhältnisses zwischen Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger zu beantworten.

2. "Besondere Umstände" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 71), die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen können, ein Sozialhilfeträger wolle außerhalb des Sozialhilfeanspruchs eine eigenständige materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung eingehen, können nicht schon in der Einholung eines Kostenvoranschlags gesehen werden, auf dessen Grundlage dann geleistet wird.

3. Die Einholung eines Kostenvoranschlags oder weiterer Informationen bei einer Einrichtung oder einem Dienst dienen regelmäßig nur dazu, dem Sozialhilfeträger einen Überblick über den Umfang seiner Leistungsgewährungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger zu vermitteln.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 A 2.03 vom 19.02.2003

1. Erklärt sich der Bund bereit, die Kosten einer Kampfmittelräumung dem Grunde nach zu übernehmen, ist er hieran gebunden.

2. Die Verantwortlichkeit des Deutschen Reiches und damit des Bundes tritt bei Sprengungen von reichseigenen Kampfmitteln nicht ohne weiteres hinter die Verantwortlichkeit anderer Rechtsträger zurück. Es handelt sich bei solchen reichseigenen Kampfmitteln weiterhin um Gefahren, deren wichtigste und maßgebende Ursache der Zweite Weltkrieg war.

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