JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kostenübernahme durch Dienststelle
| Rechtsgebiete: | BPersVG |
| Schlagworte: | Aufbauschulung, Erforderlichkeit, Grundschulung, Kostenübernahme durch Dienststelle, Schulung von Personalratsmitgliedern, Schulungskosten, Spezialschulung |
| Stichwort: | Kostenübernahme durch Dienststelle |
| Leitsatz: | Die als "Aufbauseminar" im Anschluss an ein "Grundseminar" durchgeführte Schulung eines Personalratsmitglieds zu einem grundsätzlich dienststellenbezogenen Gegenstand (hier: Alkohol- und andere Suchtprobleme am Arbeitsplatz) kann, wenn bereits das Grundseminar die Thematik weitgehend abdeckt und das Aufbauseminar im Wesentlichen lediglich der Auffrischung und Vertiefung der Kenntnisse dient, nicht als "erforderlich" in dem Sinne angesehen werden, dass die Dienststelle gem. § 44 Abs. 1 BPersVG verpflichtet wäre, dafür die Kosten zu übernehmen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 21 TK 596/02 | |
| Rechtsgebiete: | BPersVG |
| Schlagworte: | Kostenübernahme durch Dienststelle, Mitbestimmung, Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, Personalratsskosten, Rechtsanwaltskosten, Umsetzung, Zustimmung des Personalrats, Zustimmungsversagungsgründe |
| Stichwort: | Kostenübernahme durch Dienststelle |
| Leitsatz: | 1. In einem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren, das der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte dient, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat daher gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ebenso grundsätzlich die Dienststelle die entstehenden Rechtsanwaltskosten zu tragen, es sei denn, das Beschlussverfahren werde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (im Anschluss an BVerwG, B. v. 9.3.1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76, 83/84). 2. Mangels prozessualer Gleichwertigkeit der Möglichkeit einer "Inzidentklärung" der personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte des Personalrats in einem anhängig gemachten individualrechtlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren stellt es kein mutwilliges Vorgehen des Personalrats dar, wenn er ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren in Gang setzt, ohne den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 21 TK 3432/02 | |
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