Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (wie BVerwGE 105, 51 <54> und BVerwGE 114, 57 <58>). Ein Heimträger, der aufgrund Heimvertrages zur Bestattung eines Heiminsassen berechtigt ist, den insoweit aber weder eine landesrechtliche Bestattungspflicht noch eine vertragliche Kostenverpflichtung trifft, ist nicht "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG.
Wer in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht eine Bestattung veranlasst und deshalb Bestattungskosten zu tragen hat, kann Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG sein.
Urteil des 5. Senats vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 8.00 -
I. VG Düsseldorf vom 10.08.1999 - Az.: VG 22 K 10156/96 -
II. OVG Münster vom 14.03.2000 - Az.: OVG 22 A 3975/99 -