Im Hinblick auf eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist allein maßgeblich, ob der Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat tatsächlich erlangen kann, um eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung abzuwenden. Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, wie eine Kostenübernahmeerklärung ausgestaltet sein muss, damit sie wirksam ist.
Läuft die Frage nach einem Anordnungsgrund darauf hinaus, ob der Antragssteller an der vorläufigen Wahrnehmung seines Wunsch- und Wahlrechts aus Kostengründen gehindert ist und stützt das Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung auf diesen Aspekt , dann muss sich die Beschwerdebegründung hiermit in der gebotenen Weise auseinandersetzen (vgl § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und diese Rechtsauffassung schlüssig in Frage stellen.
Zur Führungsaufsicht, § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB (Regelmäßige Drogenscreenings und Kostentragungspflicht): Die Kostenlast verbleibt bei der Staatskasse, wenn sich ein Verurteilter im Rahmen der Führungsaufsicht regelmäßig Drogenscreenings zu unterziehen hat.
Der Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung anlässlich einer Entbindung setzt die Aufnahme in einem zugelassenen Krankenhaus, nicht bloß in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung voraus.
1. Der Aufwand für die Verwaltung eines einem Pflegebedürftigen gewährten Barbetrags nach § 21 Abs. 3 BSHG wird von der Hilfe zur Pflege durch eine vollstationäre Betreuung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BSHG i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB X umfasst.
2. Die soziale Betreuung i.S.v. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bezieht sich auf Dienstleistungen, die typischerweise durch die Familie oder sonst nahe stehenden Persoinen eines Hilfebedürftigen wahrgenommen weden und die nun die Einrichtung an derem Stelle für den Pflegebedürftigen wahrzunehmen hat.
3. Der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz gilt auch in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, in dem der Träger der Sozialhilfe sich zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung gegenüber dem stationär in der Einrichtung eines Dritten lebenden Hilfebedürftigen, der Hilfe des Dritten bedient.
Ein Hilfsmittel, welches grundsätzlich für den Behinderungsausgleich von gehunfähigen und gehbehinderten Kindern vorgesehen ist, kann auch von einem an übersteigertem Bewegungsdrang (Erethie) leidenden Kind beansprucht werden, wenn seine Bewegungsfreiheit erst durch die Einschränkung des krankhaften Bewegungsdrangs gesichert und dadurch das gefahrlose Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums ermöglicht wird (Reha-Kinderwagen).
1. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten auferlegte Sorge für die Beförderung der Schüler zu Privatschulen beschränkt sich auf solche Schulen, die das Land Rheinland-Pfalz durch finanzielle Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten unmittelbar fördert; sie erstreckt sich deshalb nicht auf den Besuch einer Privatschule in Nordrhein-Westfalen (hier: heilpädagogische Waldorfschule).
2. Die Beförderungssorge der Landkreise und kreisfreien Städte für Sonderschüler bezieht sich auf die Schule, die von der Schulbehörde im konkreten Fall festgelegt worden ist.
Nach hessischem Landesrecht haben behinderte Kinder keinen Anspruch gegen das Land Hessen bzw. den zuständigen Schulträger auf Gestellung eines sogenannten Integrationshelfers (Unterrichtsbegleiters zur Ermöglichung des Schulbesuchs) oder auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten.
1. Nach rheinland-pfälzischem Landesrecht haben behinderte Kinder keinen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers (Schul- und Unterrichtsbegleiters) zur Ermöglichung des Besuchs der Grundschule oder auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten (Fortführung des Beschlusses des Senats vom 5. September 2002 - 12 B 11355/02.OVG -).
2. Daher kann dem Jugendhilfeträger, der die Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gegenüber dem behinderten Kind zu übernehmen hat, gegen das Land aus übergeleitetem Recht kein Anspruch auf Kostenerstattung zustehen.
3. Es besteht auch kein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen das Land.
1. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten auferlegte Sorge für die Beförderung der Schüler zu den Grund-, Haupt- und Sonderschulen bezieht sich auf die von ihnen tatsächlich besuchte Schule (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG).
2. Dies ist für Grund- und Hauptschüler entweder die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 SchulG), oder diejenige Schule, der sie von der Schulbehörde aus wichtigem Grund zugewiesen worden sind (§ 50 Abs. 2 Satz 2 SchulG).
3. Die Träger der Schülerbeförderung sind an die Entscheidungen der Schulbehörde gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SchulG gebunden.
Landkreise und kreisfreie Städte sind nicht verpflichtet, für die Beförderung der Schüler von Ganztagsschulen in offener Form an den Nachmittagen Schulbusse einzusetzen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Eine derartige über § 56 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG in seiner bisherigen Fassung hinausgehende Verpflichtung bedarf einer ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber.
Die freie Heilfürsorge für Soldaten umfasst nicht Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die wegen eines nicht auszuschließenden Missbildungsrisikos in der medizinischen Fachwelt für bedenklich gehalten werden. Zu diesen Maßnahmen gehört derzeit noch die intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI).
Urteil des 2. Senats vom 22. März 2001 - BVerwG 2 C 36.00 -
I. VG Düsseldorf vom 30.09.1998 - 10 K 6094/97
II. OVG Münster vom 24.03.2000 - 12 A 5545/98