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Kostentragung für Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 307/96 vom 19.05.1998

Rechtsgebiete:BGB, BetrVG
Schlagworte:Kostentragung für Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung
Stichwort:Kostentragung für Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ist der Arbeitgeber nach §§ 618, 619 BGB verpflichtet, den Arbeitnehmern aus Gründen des Gesundheitsschutzes die bei der Arbeit zu tragende Kleidung zur Verfügung zu stellen, so hat er entsprechend § 670 BGB den Arbeitnehmern die Aufwendungen zu erstatten, die sie für die Selbstbeschaffung der Kleidung für erforderlich halten durften (Anschluß an BAG Urteil vom 21. August 1985 - 7 AZR 199/83 - AP Nr. 19 zu § 618 BGB).

2. Wird in einer Kleiderordnung das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung vorgeschrieben und stellt der Arbeitgeber den höher vergüteten Croupiers der von ihm betriebenen Spielbank die Erstausstattung eines spielbankeinheitlichen dunkelblauen Smokings mit Accessoires zur Verfügung, so besteht kein Anspruch auf Ersatz der durch den natürlichen Verschleiß entstehenden Aufwendungen.

Aktenzeichen: 9 AZR 307/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 19. Mai 1998
- 9 AZR 307/96 -

I. Arbeitsgericht
Aachen
Urteil vom 12. September 1995
- 4 Ca 48/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Köln
Urteil vom 20. März 1996
- 7 Sa 1017/95 -
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 307/96




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