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Kostentragung bei Rechtsmitteleinlegung "ohne Zustimmung" des Verurteilten

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 309/08 vom 14.08.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Kostentragung bei Rechtsmitteleinlegung "ohne Zustimmung" des Verurteilten, Verteidiger
Stichwort:Kostentragung bei Rechtsmitteleinlegung "ohne Zustimmung" des Verurteilten
Leitsatz:Ein Verteidiger hat die Kosten eines von ihm für den Verurteilten eingelegten, erfolglosen oder später zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen, wenn er dieses ohne Bevollmächtigung oder gegen den Willen des Verurteilten eingelegt hat. Für die Annahme der letztgenannten Alternative reicht nicht, dass der Verurteilte die Rechtsmittelfrist hat verstreichen lassen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 309/08




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