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Kostentragung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 18.07 vom 02.07.2008

1. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 16 Abs. 3 VwVfG räumt dem gesetzlichen Vertreter, der auf Antrag eines Dritten bestellt worden ist, keinen Anspruch auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung und Erstattung seiner baren Auslagen gegen die Bestellungsbehörde ein.

2. Normzweck und Interessenlage gebieten keine analoge Anwendung von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 16 Abs. 3 VwVfG mit der Folge, dass der gesetzliche Vertreter einen Vergütungs- und Erstattungsanspruch gegen einen privaten Dritten geltend machen kann, der seine Bestellung beantragt hat.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 9 Sa 1894/06 vom 16.07.2007

Eine Regelung in einem Formulararbeitsvertrag, nach der pauschalierte Kosten für die Reinigung und Wiederbeschaffung arbeitgeberseitig gestellter Berufskleidung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleitung befreit (Urlaub, Krankheit) oder nicht verpflichtet ist, die Berufskleidung zu tragen, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 205/05 vom 17.08.2006

1. Zur Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum im Hinblick auf eine Markise.

2. Zur Auslegung einer vereinbarten Kostentragungsregelung in einer Teilungserklärung betreffend die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11671/05.OVG vom 27.07.2006

1. Die Pflicht, die Kosten der Abschiebung zu tragen, besteht auch dann, wenn die Abschiebung des Ausländers tatsächlich nicht vollzogen wurde.

2. Kosten der Abschiebungshaft können nur erhoben werden, wenn die Anordnung und Dauer der Abschiebungshaft rechtmäßig waren.

3. § 83 AuslG (jetzt: § 67 AufenthG) stellt eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Kostenhaftung auch im Verhältnis zu § 5 Satz 2 LAufnG i.V.m. § 50 StVollzG dar.

4. Der Umfang der Kostenhaftung ist durch § 83 AuslG (jetzt: § 67 AufenthG) auf solche tatsächlich entstandene Kosten begrenzt, die mit der Abschiebung in einem direkten inneren sachlichen Zusammenhang stehen (hier: zu den Kosten bei der Abschiebungshaft in der Gewahrsamseinrichtung Ingelheim).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 11417/05.OVG vom 06.07.2006

1. Auch wenn nach der Einziehung oder dauernden Betriebseinstellung einer Bahnlinie der zu diesem Zeitpunkt erhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte seiner Verpflichtung aus § 14 a Abs. 2 Satz 1 EKrG zur Beseitigung der Kreuzungsanlage nicht nachkommt, steht dem anderen, an der Beseitigung der Anlage interessierten Kreuzungsbeteiligten kein Selbsteintrittsrecht zu, das ihn berechtigt, die Beseitigung der Kreuzungsanlage selbst vorzunehmen.

2. Die Pflicht der Kreuzungsbeteiligten, die Kosten der Beseitigung gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 2 EKrG jeweils zur Hälfte zu tragen, besteht nur dann, wenn die Kreuzungsanlage von dem gemäß § 14 a Abs.. 2 Satz 1 EKrG dazu berufene Kreuzungsbeteiligten beseitigt worden ist. Einen Kostenerstattungsanspruch kann deshalb der Kreuzungsbeteiligte, der im Wege des Selbsteintritts die Kreuzungsanlage beseitigt hat, nicht auf § 14 a Abs. 2 Satz 2 EkrG stützen.

3. In einem solchen Fall kann ein entsprechender Erstattungsanspruch auch nicht auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung gestützt werden. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 14 a Abs. 2 EKrG kein Selbsteintrittsrecht des an der Beseitigung der Kreuzungsanlage interessierten Kreuzungsbeteiligten geregelt hat und dieser seinen Anspruch auf Beseitigung der Kreuzungsanlage deshalb gegebenenfalls in einem Verwaltungsstreitverfahren durchsetzen muss, stellt keine "planwidrige Lücke" des Gesetzes dar, bei der die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 BGB) im öffentlichen Recht Anwendung finden könnten.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 5 L 9/05 vom 20.04.2006

Bestreitet der Personalrat ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren, so sind hinsichtlich der Kostenfolge die Regelungen der §§ 891, 91 ZPO anzuwenden. Insoweit handelt es sich nicht um ein - objektives - Beschlussverfahren, sondern um ein Parteiverfahren, in welchem sich die Beteiligten als Schuldner und Gläubiger gegenüberstehen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 229/03 vom 24.02.2006

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befugt, über einen Gegenstand, der bereits geregelt worden ist, erneut zu beschließen (Zweitbeschluss).

2. Ein sachlicher Grund, die Aufhebung eines früheren Beschlusses zu beschließen, liegt vor, wenn dieser im Widerspruch zur Teilungserklärung steht.

3. Ein derartiger Widerspruch ist anzunehmen, wenn die Teilungserklärung eine Regelung enthält, wonach die Sondereigentümer die Kosten für den Ersatz und die Beschädigung von Fenstern in ihren Sondereigentumsräumen zu tragen haben, eine Wohnungseigentümerversammlung aber beschlossen hat, dass den Sondereigentümern Ersatz (aus der Instandhaltungsrücklage) geleistet wird für von ihnen vorfinanzierte Fenstererneuerung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1208/04 vom 22.11.2005

1. Die Pflicht zur Wiedereinführung von Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind, bestimmt sich nach der EG-Abfallverbringungsverordnung.

2. Für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmtem Abfall in Drittstaaten gilt grundsätzlich ein Verbot; der Verstoß hiergegen führt zur Rückführungspflicht.

3. Wird Abfall zur Verwertung ohne Durchführung des notwendigen Kontrollverfahrens in Drittstaaten verbracht und verweigert der Empfangsstaat die Einfuhr des Abfalls, liegt ebenfalls ein illegaler Abfallexport vor, der zur Rückführungspflicht führt.

4. Die Adressaten der Rückführungspflicht sind abschließend in § 6 Abs. 1 AbfVerbrG genannt. Wer an dem illegalen Abfallexport "in sonstiger Weise beteiligt" ist, bestimmt sich nicht nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Beihilfe, sondern nach den Regeln des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zur Verantwortlichkeit von Personen. "Störer" im Sinne des Abfallverbringungsrechts kann danach auch der Zweckveranlasser sein.

5. Die Störerauswahl im Abfallverbringungsrecht ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts vorzunehmen; maßgebend ist der Effektivitätsgrundsatz. Die Heranziehung des Zweckveranlassers zur Gefahrenbeseitigung und Kostentragung erfolgt ermessensfehlerfrei, wenn die eigentlichen Verhaltensstörer erwiesenermaßen leistungsunfähig sind.

LAG-BERLIN – Beschluss, 3 TaBV 1069/05 vom 20.09.2005

1. Im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Aufstellung einer Kleiderordnung für die Mitarbeiter des Arbeitgebers, der ein Spielcasino betreibt, besteht keine sog. Annexkompetenz des Betriebsrats in Bezug auf die Kostentragung, wenn individual-rechtlich keine Grundlage dafür gegeben ist, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung und Pflege der von den Arbeitnehmern einzubringenden Kleidung zu tragen hat.

2. Da die von den Arbeitnehmern zu stellende Kleidung grundsätzlich als Arbeits- oder Berufskleidung anzusehen ist, die schon mit der Arbeitsvergütung abgegolten ist, verletzt der Spruch der Einigungsstelle, der im Rahmen der festgelegten Kleiderordnung keine Regelung über die Kostentragung enthält, nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

SAECHSISCHES-LAG – Beschluss, 2 Sa 799/03 vom 19.01.2005

Der Rechtsmittelführer, der die Berufung zurücknimmt, muss nach den Neuregelungen über die Anschlussberufung in § 524 ZPO nicht auch die infolge der Anschlussberufung entstandenen Kosten tragen. Diese fallen vielmehr dem Anschlussberufungskläger zur Last.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 8.02 vom 26.11.2003

1. Das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet die grundsätzliche Verpflichtung der Kreuzungsbeteiligten, die Kostenmasse möglichst klein und den jeweiligen Partner von überflüssigen Kosten freizuhalten. Für den Zeitraum vor der Entstehung der gemeinsamen Kreuzungsbaulast kann nichts anderes gelten.

2. Im Stadium der Planung und Ausführung von sich notwendig kreuzenden Verkehrswegen ist einem "Wettlauf" der konkurrierenden Planungsträger entgegenzuwirken. Es darf nicht dazu kommen, dass einer der künftigen Kreuzungspartner sein Vorhaben beschleunigt vorantreibt, um einer Kostenteilung nach § 11 Abs. 2 EKrG aus dem Wege zu gehen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 748/02 vom 27.03.2003

Zur Präklusion des Nutzungsberechtigten einer Telekommunikationslinie, der im Verfahren zur Planfeststellung einer Schienenbahn lediglich eine Kostenübernahme durch den Vorhabenträger für eine erforderliche Leitungsverlegung verlangt hat.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 WF 122/02 vom 28.08.2002

Bleibt der Zugang einer vorprozessualen Aufforderung, einen Unterhaltstitel zu schaffen, streitig, trägt der Beklagte nach Anerkenntnis die Kosten jedenfalls dann, wenn er der Aufforderung im PKH-Prüfungsverfahren nicht nachgekommen ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 239/01 vom 20.11.2001

Fachschülern keine Zuschüsse zu ihren Aufwendungen für die Schülerbeförderung zu gewähren, ist mit Verfassungs- und Gesetzesrecht vereinbar.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 18.99 vom 14.06.1999

Leitsätze:

Kann ein (nur) durch die Kostenentscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen, so gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 158 Abs. 1 VwGO auch für ein Rechtsmittel, das formal auch die Hauptsache angreift.

Trotz grundsätzlich bestehender Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Vertreters können im Einzelfall auch dem Vertretenen Kosten auferlegt werden, wenn nämlich diese Kosten auch durch sein Verschulden entstanden sind.

Beschluß des 4. Senats vom 14. Juni 1999 - BVerwG 4 B 18.99 -

I. VG Bayreuth vom 14.03.1996 - Az.: VG B 2 K 95.883 -
II. VGH München vom 11.11.1998 - Az.: VGH 26 B 96.1831 -

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 374/08 vom 22.09.2008

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 UF 16/08 vom 22.02.2008

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 4 LB 23/04 vom 27.04.2006


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