JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kostenträger
| Rechtsgebiete: | FlHG, FlHVO, LMBG, LV, LGebG, AGFlHG, LKO, EWGRL 85/73, EGRL 96/23, EGRL 96/43 |
| Schlagworte: | Amtshandlung, Aufgabe, Aufgabenträger, Aufgabenübertragung, Aufgabenzuweisung, Außenverhältnis, Finanzausgleich, Finanzausstattung, Finanzgarantie, Finanzierung, Finanzierungsrichtlinie, Fleisch, Fleischbeschau, Fleischhygiene, Fleischhygienerecht, Fleischuntersuchung, Gebühr, Gebührenerhebung, Gebührenrecht, Gebührentatbestand, Gemeinschaftsrecht, Hemmstofftest, Kommune, Konnexität, Konnexitätsprinzip, Kommunalisierung, Kostenträger, Kostenträgerschaft, Landesuntersuchungsamt, Landkreis, Lebendprobe, Lebensmittel, Lebensmittel-Monitoring, Lebensmittelüberwachung, Monitoring, Nationaler Rückstandskontrollplan, Pauschalgebühr, Probe, Rückstandsuntersuchung, Rückstandskontrolle, Rückstandskontrollplan, Tierarzneimittel, Tierarzneimittelüberwachung, Zitiergebot, Zitiermangel, Zuständigkeit, Zuständigkeitsregelung |
| Stichwort: | Kostenträger |
| Leitsatz: | Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten Rückstandsuntersuchungen im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans von den für die Schlacht- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10637/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KAG, StVG, StVO |
| Schlagworte: | Beitrag, Beitragsrecht, Ausbaubeitragsrecht, Verkehrsanlage, Straßenausbau, einmaliger Beitrag, Beitragsfähigkeit, beitragsfähiger Aufwand, Aufwand, Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung, Umbau, Neuerrichtung, Unterhaltung, Instandhaltung, Instandsetzung, beitragsfreie Unterhaltungsmaßnahme, Ausbesserung, Teileinrichtung, Straßenbestandteil, Nutzungsdauer, Lebensdauer, übliche Nutzungsdauer, übliche Lebensdauer, Baumangel, Erneuerungsbedarf, Erneuerungsbedürftigkeit, Stützmauer, Geländer, Absturzsicherung, Verkehrsschild, Verkehrsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kostenträger, Verkehrseinrichtung, Verkehrssicherungspflicht |
| Stichwort: | Kostenträger |
| Leitsatz: | Die Abgrenzung zwischen Erneuerung und Instandsetzung einer Straße, also zwischen beitragsfähigem Straßenausbau und beitragsfreier Straßenunterhaltung, ist grundsätzlich nach dem Ausmaß der Arbeiten an der Verkehrsanlage vorzunehmen. Neben solchen quantitativen Aspekten der Differenzierung sind auch qualitative sowie funktionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, beispielsweise eine gegenüber der Gesamtanlage eigenständige Nutzungsdauer der erneuerten Straßenbestandteile, der Ablauf dieser Zeitspanne sowie eventuell festgestellte Baumängel. Ob die Kosten eines Geländers oder einer anderen Absturzsicherung Teil des beitragsfähigen Aufwands sind, richtet sich nicht nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, sondern nach dem maßgebenden Ausbaubeitragsrecht. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11637/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KAG, GemHVO, BGB, VOB/A |
| Schlagworte: | Kosten, Kostenerstattung, Aufwendungen, Erstattung von Aufwendungen, Aufwendungsersatz, Hausanschlusskosten, Anschlusskosten, Erstattungsanspruch, Wasseranschluss, Grundstücksanschlussleitung, Hauptwasserleitung, Erneuerung, Wasserversorgung, Wasserleitung, Ausschreibung, Bieter, Bewerber, Angebot, Auftrag, öffentlicher Auftrag, Zuschlag, Mischkalkulation, Aufpreisen, Abpreisen, Leistungsverzeichnis, Verdingungsunterlagen, Wertung, Vergabeentscheidung, Bauauftrag, Auftragsvergabe, Erforderlichkeit, Preis, Einheitspreis, Gesamtpreis, Kostenträger, Mehrkosten, unangemessene Höhe |
| Stichwort: | Kostenträger |
| Leitsatz: | Für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen kann eine (Verbands-)Gemeinde auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG nur die Aufwendungen erstattet verlangen, die sie für erforderlich halten darf. Diese Begrenzung der Erstattungspflicht ist nicht gleichbedeutend mit dem beitragsrechtlichen Grundsatz, dass nur der erforderliche Aufwand beitragsfähig ist. Werden Maßnahmen zur Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ausgeschrieben, deren Kosten zum Teil von konkret begünstigten Grundstückseigentümern in voller Höhe erstattet verlangt und zum anderen Teil als einmalige Beiträge oder als laufende Entgelte auf eine Solidargemeinschaft umgelegt werden (sollen), ist ein Hinweis darauf in die Verdingungsunterlagen aufzunehmen. Bei der Entscheidung, welches der in die Wertung einzubeziehenden Angebote als das wirtschaftlichste erscheint, ist auf diese unterschiedlichen Kosteninteressen Rücksicht zu nehmen, ggf. müssen sie gegeneinander abgewogen werden. Angesichts des geringeren Spielraums der (Verbands-)Gemeinde bei Kosten, die in voller Höhe von den Grundstückseigentümern erstattet verlangt werden, wird im Zweifel der Zuschlag auf das Angebot zu erteilen sein, das hinsichtlich der Grundstücksanschlüsse das günstigere ist. In einem solchen Vergabeverfahren sind Angebote von der Wertung auszuschließen, die den tatsächlichen Preis einer Einzelleistung nicht an ihrer Position des Leistungsverzeichnisses offenlegen, sondern in der Preisangabe einer anderen Position "verstecken" und damit auf einer unzulässigen Mischkalkulation beruhen (im Anschluss an BGHZ 159, 186 = NJW-RR 2004, 1626). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10145/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LGebG, LGVerm, BOÖbVI, LVwVfG |
| Schlagworte: | Abgabenrecht, Abgabe, Beliehener, Berufsordnung, Gebühr, Gebührenrecht, Gebührenverzeichnis, Ingenieur, Kataster, Katasternachweis, Katasteramt, Kosten, Kostenbescheid, Kostenträger, Liegenschaftskataster, ÖbVI, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Organ, Organstellung, Pflichtenkreis, Prüfgebühr, Teilungsvermessung, Übernahmegebühr, Veranlasser, Veranlasserbegriff, Vermessung, Vermessungsingenieur, Vermessungsschrift, Vermessungswesen, Verursacher |
| Stichwort: | Kostenträger |
| Leitsatz: | Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist bei Einreichung der Vermessungsschriften zur Prüfung und Übernahme in das Liegenschaftskataster nicht Veranlasser einer gebührenpflichtigen Amtshandlung. Er wird nur im öffentlichen Interesse und nicht in seinem eigenen, privaten Pflichtenkreis tätig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 25.07.1996 - 12 A 13130/95.OVG - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Veranlasserbegriff). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10918/03.OVG | |
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