Eine auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 ergangene Schiedsstellenentscheidung ist wegen des der Schiedsstelle zustehenden Entscheidungsspielraums verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Das Verwaltungsgericht hebt die Schiedsstellenentscheidung auf, wenn die Schiedsstelle es unterlassen hat, die Höhe des vom Einrichtungsträger geforderten Entgelts zu vergleichen mit den Pflegesätzen, die andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben (sog. externer Vergleich).
Interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers sind nur dann auf ihre Angemessenheit hin überprüfbar, wenn das vom Einrichtungsträger geforderte Entgelt sich innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen bewegt, diese also nicht übersteigt.
Die sich im Rahmen des externen Vergleichs ergebende Bandbreite kann nicht um einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag erhöht werden.
Für den vorzunehmenden externen Vergleich sind die internen Kostenstrukturen des Einrichtungsträgers unerheblich.
Zur Zulässigkeit der Klage gegen eine Schiedsstellenentscheidung nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 und zur Zulässigkeit einer Berufung, mit der "bessere Aufhebungsgründe" angestrebt werden.