Bei Abschluss eines Vergleichs mit der Kostenfolge aus § 98 ZPO entfällt die Wirkung eines (rechtskräftigen) Kostenfestsetzungsbeschlusses, der auf der durch den Vergleich abgelösten Kostenentscheidung eines nicht rechtskräftigen Arrestbefehls beruht hat.
Ein entschädigungspflichtiger Polizeiträger kann Aufwendungsersatz nach Landespolizeirecht (hier: Art. 72 Abs. 1 BayPAG) auch dann verlangen, wenn die zugrunde liegende Maßnahme nicht allein der Gefahrenabwehr, sondern zugleich auch der Strafverfolgung gedient hat.
Übernimmt eine Partei in einem Prozessvergleich "die Kosten des Rechtsstreits", so erstreckt sich diese Regelung, sofern nicht besondere Umstände gegen diese Auslegung sprechen, auch auf die Kosten des Vergleichs (allgemeine Auffassung). Hinsichtlich der Formulierung "die Kosten des Verfahrens" gilt nichts Abweichendes.