Sind in beiden Instanzen die Kosten nach Quoten verteilt worden, müssen bei Durchführung des Kostenausgleichs die Kosten beider Instanzen auch dann einbezogen und einheitlich festgesetzt werden, wenn einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.
Sind in beiden Instanzen die Kosten nach Quoten verteilt worden, müssen bei Durchführung des Kostenausgleichs die Kosten beider Instanzen auch dann einbezogen und einheitlich festgesetzt werden, wenn einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.
Wenn der Aufwand, der erforderlich ist, um das Grundstück der Anschlussnehmer an Versorgungs- und Abwasseranlagen anzuschließen, nicht gem. § 6 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA in die Kosten der Einrichtung einbezogen wird, müssen die dafür entstandenen und noch entstehenden tatsächlichen Kosten aus dem Aufwand für den (allgemeinen) Herstellungsbeitrag herausgerechnet werden. In welcher Weise dann dieser Aufwand für die Herstellung des Grundstücksanschlusses von den Grundstückseigentümern zu tragen ist - gem. § 8 Satz 1 KAG LSA durch Erstattung in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen oder gem. § 6 Abs. 3 Satz 6 KAG LSA über einen besonderen Beitrag - hat auf die Ermittlung des Aufwandes für den (allgemeinen) Herstellungsbeitrag keine Auswirkungen.
Verzichtet in einem Prozessvergleich der Beklagte neben der von ihm eingegangenen Zahlungsverpflichtung auch auf einen Gegenanspruch, hinsichtlich dessen er ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte, entspricht die Kostenverteilung dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen, wenn auch der Wert des Gegenanspruchs (hier: auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen) berücksichtigt wird.
Das von Indirekteinleitern stammende Abwasser ist bei der Festlegung der Jahresschmutzwassermenge einzubeziehen.
Es darf auch bei der Bemessung der Abwasserabgabe nicht herausgerechnet werden. Das gilt auch bei behördlicher Verpflichtung des Einleiters, dem Indirekteinleiter die Mitbenutzung der Abwasserbehandlungsanlage zu gestatten. In diesem Fall ist aber durch Verwaltungsakt die auf den Indirekteinleiter entfallende Kostentragungsquote zu regeln. Zu den danach aufzuteilenden Betriebskosten gehört auch die Belastung mit der Abwasserabgabe.