1. Ein deutsches Versicherungsunternehmen ist zur Gewährung von Leistungen der privaten Pflegeversicherung (hier: häusliche Pflegehilfe) an einen Unionsbürger im EU-Ausland nicht verpflichtet, wenn entsprechende Leistungen bei einem Wohnsitz des Versicherten in Deutschland nicht zu erbringen wären.
2. Bei der Kostenentscheidung im Sozialgerichtsprozess wegen der Verfolgung von Ansprüchen aus der privaten Pflegeversicherung, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Ehegatten übergegangen sind, findet die Privilegierung des § 183 S 1 SGG für Sonderrechtsnachfolger entsprechende Anwendung.