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Kostenpauschale für die Bearbeitung von Lohnpfändungen

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Urteil, 9 Sa 239/05 vom 10.08.2005

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Kostenpauschale für die Bearbeitung von Lohnpfändungen
Stichwort:Kostenpauschale für die Bearbeitung von Lohnpfändungen
Leitsatz:1. Die Abtretung oder Pfändung von Lohn- oder Gehaltsansprüchen betrifft kein Arbeitsverhalten und auch kein Verhalten der Arbeitnehmer innerhalb des Arbeitsverhältnisses und unterliegt daher auch nicht dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG. Deshalb kann nach dieser Bestimmung auch nicht die Regelung einer Kostenerstattungspauschale für Lohnpfändungen erfolgen.

2. Die Regelung einer Kostenerstattungspauschale für Lohnpfändungen kann auch nicht in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung rechtswirksam erfolgen. Eine derartige Regelung scheitert bereits an dem gegenüber einer arbeitsvertraglichen Regelung zu beachtenden Günstigkeitsprinzip. Im Übrigen stellt eine solche Regelung eine unzulässige Lohnverwendungsbestimmung dar.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 9 Sa 239/05




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