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Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 208/06 vom 12.09.2007

1. Die durch ein objektiv rechtswidriges, aber nicht konkret wettbewerbswidriges Verhalten geschaffene Erstbegehungsgefahr kann in der Regel durch eine nicht-strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden. Eine darüber hinausgehende aktive Willensbekundung nach den an den Fortfall der Wiederholungsgefahr zu stellenden Voraussetzungen ist in derartigen Fällen nicht zu fordern, um die Ernsthaftigkeit der Abstandnahme zu belegen.

2. Der Verletzer schuldet dem Verletzten die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten auch dann, wenn er in Bagatellfällen des § 3 UWG durch sein Handeln nur Erstbegehungsgefahr, nicht aber Wiederholungsgefahr für ein wettbewerbswidriges Verhalten begründet hat.

3. Ein schriftlicher Fristverlängerungsantrag des Verletzers nach einer anwaltlichen Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes stellt in der Regel keine Wettbewerbshandlung dar.

4. Das Unterlassen der Angabe der geschäftsrelevanten Angaben nach § 35a GmbHG in einem Schreiben kann dann wettbewerbsrechtlich ein Bagatellfall i.S.v. § 3 UWG sein, wenn die Parteien längere Zeit vertragliche Beziehungen unterhalten hatten und dem Verletzten aus diesem Zusammenhang die relevanten Angaben bekannt waren.

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