1. Im Architektenvertrag ist keine Kostenobergrenze, sondern nur ein Kostenrahmen vereinbart, wenn der Bauherr während der Planungsphase wechselnde Kostenvorgaben macht, ohne sich auf eine davon festzulegen (hier: zwischen 1,2 Mio DM netto und brutto).
2. Bei Altbausanierung verletzt eine Überschreitung der Obergrenze des Kostenrahmens von 31 % noch nicht die Vertragspflicht des Architekten.