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Kostennote

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, I-15 Wx 350/08 vom 15.07.2009

Rechtsgebiete:KostO
Schlagworte:Einholung einer Löschungsbewilligung unter Treuhandauflagen
Stichwort:Kostennote
Leitsatz:Neben der Vollzugsgebühr (§ 146 Abs. 1 KostO) für die Einholung einer Löschungsbewilligung ist der Ansatz einer Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO auch dann ausgeschlossen, wenn die Bewilligung unter Treuhandauflagen erteilt wird, die mit den Vereinbarungen der Parteien des beurkundeten Grundstückskaufvertrages in Einklang stehen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, I-15 Wx 350/08



KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 11 U 59/08 vom 01.07.2009

Rechtsgebiete:RVG
Stichwort:Kostennote
Leitsatz:Bei der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen freihändiger Erwerbsverhandlungen sowie in dem nachfolgenden Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren handelt es sich nicht um die dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 11 U 59/08

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-24 U 111/08 vom 04.06.2009

Rechtsgebiete:BGB, RVG, VV-RVG
Stichwort:Kostennote
Leitsatz:1. Zur Angemessenheit einer 1,8 Geschäftsgebühr in einer Familiensache.

2. Verweigert der Mandant in einer Unterhaltssache die notwendigen Informationen (hier Angaben zu seinen Einkünften), so darf der Rechtsanwalt von dem Mandanten eine auf das Unterhaltsmandat beschränkte und auf die Frage der Einkommenshöhe begrenzte Haftungsfreistellungserklärung verlangen.

3. Eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens (hier Ehescheidung) im Sinne von RVG-VV 3101 kommt nach Einreichung des Scheidungsantrags nicht mehr in Betracht.

4. Ausnahmsweise muss die Kostenrechnung des Rechtsanwalts nicht die Bezeichnung der jeweils abgerechneten Angelegenheit oder des Gegenstandes enthalten, wenn der Mandant ohnehin genau erkennen kann, welche Leistung er bezahlen soll.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-24 U 111/08

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-24 U 136/08 vom 04.06.2009

Rechtsgebiete:BGB, RVG-VV, RVG
Stichwort:Kostennote
Leitsatz:1. Will der Mandant eine Honorarzahlung, die er auf eine ihm vom Rechtsanwalt erteilte Kostennote erbracht hat, mit der Behauptung zurückfordern, er schulde diesem mangels Auftragserteilung keine Vergütung, muss er darlegen und notfalls beweisen, dass die Honorarverbindlichkeit nicht besteht.

2. Ein Zahlungsvorbehalt des Mandanten soll in diesem Fall den Einwand des Rechtsanwalts aus § 814 BGB ausschließen.

3. Zum Zustandekommen eines Anwaltsdienstvertrages ist eine ausdrückliche Entgeltabrede nicht erforderlich.

4. Zu Umfang und Grenzen der Erstberatung und zur Abgrenzung der entsprechenden Gebühr von der Geschäftsgebühr.

5. Es gereicht dem Rechtsanwalt nicht zum "Auflösungsverschulden", wenn er dem Mandanten vertretbar vor einer notariell zu beurkundenden Vermögensumschichtung warnt.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-24 U 136/08


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