Neben der Vollzugsgebühr (§ 146 Abs. 1 KostO) für die Einholung einer Löschungsbewilligung ist der Ansatz einer Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO auch dann ausgeschlossen, wenn die Bewilligung unter Treuhandauflagen erteilt wird, die mit den Vereinbarungen der Parteien des beurkundeten Grundstückskaufvertrages in Einklang stehen.
Bei der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen freihändiger Erwerbsverhandlungen sowie in dem nachfolgenden Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren handelt es sich nicht um die dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.
1. Zur Angemessenheit einer 1,8 Geschäftsgebühr in einer Familiensache.
2. Verweigert der Mandant in einer Unterhaltssache die notwendigen Informationen (hier Angaben zu seinen Einkünften), so darf der Rechtsanwalt von dem Mandanten eine auf das Unterhaltsmandat beschränkte und auf die Frage der Einkommenshöhe begrenzte Haftungsfreistellungserklärung verlangen.
3. Eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens (hier Ehescheidung) im Sinne von RVG-VV 3101 kommt nach Einreichung des Scheidungsantrags nicht mehr in Betracht.
4. Ausnahmsweise muss die Kostenrechnung des Rechtsanwalts nicht die Bezeichnung der jeweils abgerechneten Angelegenheit oder des Gegenstandes enthalten, wenn der Mandant ohnehin genau erkennen kann, welche Leistung er bezahlen soll.
1. Will der Mandant eine Honorarzahlung, die er auf eine ihm vom Rechtsanwalt erteilte Kostennote erbracht hat, mit der Behauptung zurückfordern, er schulde diesem mangels Auftragserteilung keine Vergütung, muss er darlegen und notfalls beweisen, dass die Honorarverbindlichkeit nicht besteht.
2. Ein Zahlungsvorbehalt des Mandanten soll in diesem Fall den Einwand des Rechtsanwalts aus § 814 BGB ausschließen.
3. Zum Zustandekommen eines Anwaltsdienstvertrages ist eine ausdrückliche Entgeltabrede nicht erforderlich.
4. Zu Umfang und Grenzen der Erstberatung und zur Abgrenzung der entsprechenden Gebühr von der Geschäftsgebühr.
5. Es gereicht dem Rechtsanwalt nicht zum "Auflösungsverschulden", wenn er dem Mandanten vertretbar vor einer notariell zu beurkundenden Vermögensumschichtung warnt.
1. Eine Privaturkunde hat dann keine Beweiskraft im Sinne von § 440 Abs. 2 ZPO, wenn eine Fälschung etwa durch nachträgliches Einrücken des Urkundentextes in Betracht kommt.
2. Zweifel, ob eine - zunächst unvollständige - Vergütungsvereinbarung abredewidrig von ihm vervollständigt worden ist, gehen zu Lasten des Rechtsanwalts.
3. Zum Auflösungsverschulden des Rechtsanwalts (hier bejaht).
1. Trifft der Mandant bei der Bezahlung einer von mehreren Kostenrechnungen eine Leistungsbestimmung, so ist diese für den Rechtsanwalt bindend, wenn er die Zahlung annimmt.
2. Die Beschaffung der notwendigen Informationen tatsächlicher Art stellt grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht des Mandanten dar, zu deren Erfüllung ihn der Rechtsanwalt allerdings anzuhalten hat.
Die Frage, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, wenn es um die Wählbarkeit eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat geht, den der Wahl oder den des Amtsantritts, ist nicht höchstrichterlich entschieden. Ein Beschlussverfahren, das von Arbeitnehmern eingeleitet wird, die nach der Wahl in die Freistellungsphase der Altersteilzeit gehen werden, ist deshalb nicht aussichtslos.
Gegen Anspruch des Mandanten auf Auszahlung von Fremdgeldern darf der Rechtsanwalt ausnahmsweise mit der Honorarforderung aus einem anderen Mandat aufrechnen, wenn diese zeitgleich fällig geworden ist.
1. Unter den Voraussetzungen des § 49b Abs. 4 BRAO kann auch eine Vergütungsforderung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse wirksam abgetreten werden.
2. Bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten.
1. Abreden über die Verlängerung der Verjährungsfrist für den Honoraranspruch bewirken nicht die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung nach § 3 Abs. 1 BRAGO a.F..
2. Die "anfängliche" Stundung eines Honoraranspruchs verschiebt die Fälligkeit nach § 16 BRAGO a.F..
3. Die Formularklausel "Verzugszinsen ab Rechnungsstellung" ist unklar.
Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB beginnt in dem Fall, das ein Rechtsanwalt pflichtwidrig Klage erhebt, bevor die Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckungszusage erteilt, nicht zwangsläufig mit Eingang der Klage bei Gericht zu laufen. Ihr Beginn hängt vielmehr von dem Zeitpunkt der Schadensentstehung ab. Der Schaden tritt aber bei einer im Übrigen nicht von vornherein aussichtlosen Klage regelmäßig frühestens dann ein, wenn sich der Verlust des Prozesses konkret abzeichnet.
1. Überweist der Rechtsschutzversicherer weisungswidrig auf ein Konto des Rechtsanwalts bei einer anderen als der ihm benannten Bank, so ist nicht die empfangende Bank, sondern der Rechtsanwalt zum Ausgleich verpflichtet.
2. Das Abtretungsverbot in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag unter Kaufleuten ist unwirksam.
3. Ein Gebührengutachten ist im Deckungsprozess zwischen Rechtsschutzversicherer und Mandanten (Versicherungsnehmer), in dem die Höhe der Rahmengebühren des Rechtsanwalt nur Vorfrage ist, nicht einzuholen.
1. Ein freiwillige Leistung i.S.v. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BRAGO a.F - jetzt § 4 Abs. 5 RVG - liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt seinen über § 45 RVG hinausgehenden Vergütungsanspruch gegenüber dem an den Mandanten auszuzahlenden, erstrittenen Hauptsachebetrag aufrechnet.
2. Eine Aufrechnung mit einem Vergütungsanspruch gegenüber einem Vorschuss in anderer Sache setzt nach § 18 BRAGO a. - § 4 Abs. 1 RVG - eine schriftliche Vereinbarung voraus.
Den Rechtsanwalt trifft an der Kündigung seines Mandanten kein "Auflösungsverschulden", obwohl er selbst zuvor mit der Mandatsniederlegung gedroht hat, wenn dies nicht grundlos geschah und auch sonstige Vorwürfe des Mandanten die Honorareinbuße nicht rechtfertigen.
Es entsteht eine Besprechungsgebühr, wenn der Anwalt mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite telefonisch die Vergleichsmöglichkeiten erörtert; mangels Sondervereinbarung ergibt sich das aus dem Mandatsverhältnis, ohne dass es für die Kontaktaufnahme einer besonderen Beauftragung des Anwalts hierzu bedarf.
Betrifft die Besprechung die Vermeidung der Hauptklage, so ist die Gebühr nicht dem vorausgegangenen Verfügungsverfahren zuzurechnen; wann die Fristsetzung nach § 926 Abs. 1 ZPO erfolgte, ist dabei unerheblich.
Wendet sich ein Betroffener mit seinem Widerspruch nur gegen die fehlende Kostenentscheidung in einem Abhilfebescheid und weist die Beklagte den Widerspruch aus diesem Grunde als unzulässig zurück, so sind Kosten für die Durchführung dieses Widerspruchsverfahrens nicht zu erstatten (Abgrenzung zu BVerwG vom 14.8.1983 - 8 C 80/80 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr 12 = NVwZ 1983, 544).
1. Sind nicht die in der Klageschrift bezeichneten Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, sondern ist diese selbst bei objektiver Würdigung ihrer Prozesserklärungen als klagende Partei anzusehen, so ist einer solchen Fehlbezeichnung durch Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen.
2. Stellt die in einer Honorarvereinbarung versprochene Vergütung ein unzulässiges Erfolgshonorar dar, so ist der Rechtsanwalt nach Bereicherungsgrundsätzen zu dessen Rückzahlung verpflichtet, soweit die gesetzliche Vergütung überschritten wird.
Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber erklärt, dass er die Zahlung als "abschließende Schadensregulierung" betrachte, und seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass er zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichte. Die konkreten Begleitumstände des Einzelfalles können vielmehr zu dem Ergebnis führen, dass dieses Verhalten kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages darstellt.
1. Zur Auslegung eines Vorbescheidsantrags über die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, wenn die Angaben zu dem Vorhaben hinsichtlich eines Teils der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitskriterien unbestimmt sind.
2. "Betreutes Wohnen" in einem "Wohnstift" ist als Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren.
1. Der Ausdruck "Besserungsschein" stammt aus der Insolvenzpraxis und hat dort seinen festen Sinn: Er bedeutet, dass die Gläubiger, die im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zum Zweck der Erhaltung der Liquidität des Schuldners auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet haben, Nachzahlungen erhalten, wenn und soweit sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners bessern (Eintritt des Besserungsfalles).
2. Je nach seiner Ausgestaltung handelt es sich bei dem Besserungsschein entweder
- um einen unbedingten Forderungsverzicht mit aufschiebend bedingter Neuverpflichtung,
- um einen unbedingten Forderungsverzicht mit auflösend bedingtem Wiederaufleben der Altverpflichtung,
- um ein aufschiebend bedingtes Schuldanerkenntnis, oder
- um eine Stundung mit aufschiebend bedingter Fälligkeit.
3. Ist von den Parteien der Besserungsvereinbarung gewollt, dass die Forderung nur im Besserungsfall wiederauflebt, dann stellt sie keine Insolvenzforderung dar, denn bis zu dem völlig unwahrscheinlichen Bedingungseintritt bleiben die Forderungen der Arbeitnehmer infolge des Forderungsverzichts erlassen (§ 397 BGB). Gleiches gilt, wenn für den Besserungsfall das Entstehen einer Neuverpflichtung vereinbart wird, denn bis zu dem völlig unwahrscheinlichen Bedingungseintritt sind für die infolge des Forderungsverzichts erlassenen (§ 397 BGB) Forderungen der Arbeitnehmer nicht einmal Hoffnungsschimmer gegeben.
4. Haben die Tarifvertragsparteien eines Flächentarifvertrages Zum Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze in Ergänzungstarifverträgen mit einem Arbeitgeber Jahr für Jahr den Verzicht auf die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld gegen Gewährung von Prämienzahlungen aus jährlich fortgeschriebenen Besserungsscheinen vereinbart und desweiteren für den Fall der Stellung eines Insolvenzantrages durch die Geschäftsführung festgelegt:
Die aus § 13 b UStG resultierende Rechtsstellung des Käufers bei grunderwerbsteuerlich relevanten Umsätzen als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass die nach dem Vertrag von dem Grundstückskäufer zu entrichtende Mehrwertsteuer nicht als Bestandteil des Kaufpreises im Sinne von § 20 KostO anzusehen ist.
1) Ein Richter des Landgerichts ist für die Dauer seiner nebenamtlichen Tätigkeit in der Justizverwaltung als Notarprüfer von der Wahrnehmung seines Richteramtes in Beschwerdesachen nach § 156 KostO ausgeschlossen.
2) Kriterien für die Ausübung des Ermessens bei der Bemessung des Geschäftswertes für eine Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO für die Beachtung einer Vorlagensperre.
1. Rechnet der Rechtsanwalt entsprechend den DAV-Empfehlungen einen Verkehrsunfallschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nach dem "Erledigungswert" ab, so bestehen in diesem Umfang keine weitergehenden Ansprüche gegen den Mandanten.
2. Übersteigt der Gegenstandswert des Auftrags den "Erledigungswert", so hat der Rechtsanwalt gegen den Mandanten weitere Vergütungsansprüche nach dieser Differenz.
1. Der Rechtsanwalt muss von einem Arrestgesuch abraten, wenn er dieses nur auf Vermutungen seines Mandanten stützen kann (hier: befürchtete Vermögensverschiebungen durch geschiedenen Ehemann der Mandantin).
2. Zum Wegfall des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts in einem solchen Fall.
3. Der Wert außergerichtlicher Verfolgung eines Zugewinnausgleichsanspruchs richtet sich nach dem vom Mandanten verfolgten Interesse.
4. Die daraus entstandene Geschäftsgebühr ist nicht auf die Prozessgebühr des Arrestverfahrens anzurechnen.
1) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass das Zitiergebot in einer notariellen Kostenberechnung (§ 154 Abs. 2 KostO) hinsichtlich der Auslagenvorschriften nicht mit derselben Strenge wie bei den Gebührenvorschriften anzuwenden ist.
2) Eine Zitierweise, die nicht sämtliche Untergliederungsziffern einer angewendeten Auslagenvorschrift erfasst, ist unschädlich, wenn durch die verbale Umschreibung der angefallenen Aufwendungen oder nach den Gesamtumständen dem Informationsinteresse des Kostenschuldners in gleicher Weise Rechnung getragen wird (Abweichung von OLG Oldenburg NdsRpfl. 2000, 314).
1. Dem Notar, der im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages damit beauftragt ist, die Löschungsbewilligungen für auf dem verkauften Grundstück lastende Grundschulden einzuholen, diese treuhänderisch zu verwahren und den Ablösebetrag an die Grundpfandgläubiger von dem auf ein Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreis zu zahlen sowie den verbleibenden Rest des Kaufpreises an den Verkäufer auszukehren, steht hierfür keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zu, weil diese in der ebenfalls angefallenen Hebegebühr nach § 149 KostO aufgeht.
2. Ob die Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO bereits deshalb nicht anfällt, weil gleichzeitig eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO entsteht, kann deshalb jedenfalls in den Fällen der Abwicklung über ein Notaranderkonto und des Anfalls einer Gebühr nach § 149 KostO offen bleiben.
1. Wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß mit verschiedenen Partnern Verhandlungen führt, die zum Abschluss verschiedener Verträge führen sollen, liegen auch dann zwei Angelegenheiten vor, wenn der Vollzug und das Wirksamwerden des einen Vertrages vom Zustandekommen des anderen Vertrages abhängen.
2. Wenn der Mandant infolge eines anwaltlichen Beratungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und sich auf gerichtliche Empfehlung zur Zahlung eines Vergleichsbetrages verpflichtet, lässt seine nachlässige Prozessführung nicht ohne weiteres den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vergleichssumme und dem Beratungsfehler entfallen. Die nachlässige Prozessführung ist als Mitverschulden nach § 254 BGB zu würdigen.
1. Auch bei Angeboten im Internet sind für die Anwendung der PAngV-Ausnahmeregelung bei Angebot und Werbung, die nur an gewerbliche Unternehmen gerichtet sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV), die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. So richtet sich das Internet-Angebot eines "deutschen Eintragungsservices für Gewerbetreibende" mit "professionellem Eintrag in Suchmaschinen für Unternehmen" nur an gewerbliche Unternehmen und nicht an private Letztverbraucher. Hierfür sind bei einer Website mit Unterseiten auf das Angebot und dessen Darstellung insgesamt auf der Website abzustellen und nicht einzelne Elemente auf einer Unterseite herauszugreifen.
2. Bei einer Website mit Unterseiten müssen Betreiberhinweise im Sinne des § 6 TDG nicht auf jeder Unterseite wiederholt werden, sie sind "unmittelbar erreichbar", wenn sie auf der Hauptseite stehen, auf die man mit einem "Klick" gelangt oder zurückkehren kann.