1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde auch dann in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, wenn der Berichterstatter bzw. Einzelrichter im erstinstanzlichen Verfahren für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zuständig war.
2. Erstattungsfähig ist grundsätzlich nur eine Informationsreise in jeder Instanz; die Erstattungsfähigkeit weiterer Informationsreisen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles.
3. Kosten von Privatgutachten sind als außergerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig.