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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11382/04.OVG vom 18.11.2004

Rechtsgebiete:LBKG, KAG
Schlagworte:Aufgabenträger, Aufwand, Aufwendungen, Aufwendungsersatz, Ausgleich, Beitrag, Benutzungsgebühr, Berechnung, Berechnungsweise, Betriebskosten, betriebswirtschaftlich, betriebswirtschaftlicher Grundsatz, betriebswirtschaftliche Kalkulation, Brand- und Katastrophenschutzrecht, Brand, Einsatz, Einsatzkosten, Einsatzstunden, Ersatz, Erstattung, Erstattungsanspruch, Erstattungsbetrag, Fahrzeug, Fahrzeugkosten, Feuer, Feuerwehr, Feuerwehreinsatz, Feuerwehreinsatzkosten, Feuerwehrfahrzeug, Feuerwehrkosten, Feuerwehrrecht, Gebühr, Jahreskosten, Jahresstunden, Kalkulation, Kosten, Kostenansatz, Kostenausgleich, Kostenersatz, Kostenersatzpflicht, Kostenerstattung, Kostenerstattungspflicht, Kostengruppen, Kostenkalkulation, Kostenpflicht, Materialkosten, Pauschale, Pauschalierung, Personalkosten, Sachkosten, Stunden, Stundensatz, Stundentarif, Umfang, Umlegung, Unfall, Verkehrsunfall, Vorhaltekosten, Vorhaltung, Zeit
Stichwort:Kostenkalkulation
Leitsatz:Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG dürfen nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr, sondern nur einsatzbezogene Kosten zugrunde gelegt werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11382/04.OVG



BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 BN 3.03 vom 27.05.2003

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Abfallgebühr, Kostenkalkulation, entgeltfähige Kosten, Müllheizkraftwerk, Überkapazität, gebührenrechtlicher Grundsatz der Erforderlichkeit, sparsame Haushaltsführung, Bedarfsprognose, Äquivalenzprinzip, Gehörsrüge, Verzicht auf mündliche Verhandlung, Rechtsgespräch.
Stichwort:Kostenkalkulation
Leitsatz:1. Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie nicht sachlich schlechthin unvertretbar sind.

2. Eine anwaltlich vertretene Partei, die nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erklärt, von ihrer Seite werde zu dem Termin niemand erscheinen, falls dieser trotz ihres Verzichts auf mündliche Verhandlung stattfinden sollte, kann nicht mit Erfolg eine Gehörsrüge mit der Begründung erheben, ein Rechtsgespräch hätte ihr Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag zu ergänzen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 BN 3.03


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