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Kosteninteresse

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 89/09 vom 31.03.2009

Eine Entpflichtung des bisherigen Verteidigers und die Beiordnung des Wahlanwaltes können auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, wenn durch die Rücknahme der Bestellung und die neue Beiordnung keine zusätzlichen Kosten entstehen und keine Behinderung im Fortgang des Verfahrens eintritt. Die Zustimmung des bisherigen Pflichtverteidigers ist in diesem Fall aber unabdingbar.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 NG 1645/06 vom 20.12.2006

Bei einer einseitigen Erledigungserklärung bemisst sich der Streitwert nach dem Wert der für erledigt erklärten Hauptsache.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11440/04.OVG vom 04.11.2004

Der Gegenstandswert der Anfechtung einer Vernichtungsanordnung für ein Radarwarngerät ist regelmäßig mit dem halben Auffangwert zu bemessen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 386/03 vom 11.02.2004

1. Begehrt eine Gemeinde unter Berufung auf ihre Planungshoheit (weitergehende) aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Sicherung eines ausgewiesenen Baugebiets, so kommt als Anspruchsgrundlage § 74 Abs. 2 Satz 2 Alt.1 VwVfG ("zum Wohl der Allgemeinheit") in Betracht. Welche planbedingten Lärmimmissionen für das betroffene Baugebiet zumutbar sind, bestimmt sich nach den Grenzwerten der 16. BImSchV.

2. Zur erforderlichen Verfestigung kommunaler Planungsvorstellungen als objektiver Grundlage eines Schutzauflagenanspruchs einer Gemeinde nach § 74 Abs. 2 Satz 2 Alt.1 VwVfG.

3. Zur Begründung eines solchen Schutzauflagenanspruchs muss die Gemeinde dartun, weshalb sie bei einer vorhabenbedingten Überschreitung allein des maßgeblichen Nachtgrenzwerts der 16. BImSchV (hier: für ein Gewerbegebiet) in ihrer Planungshoheit verletzt wird.

4. Zur Verhältnismäßigkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen i. S. des § 41 Abs. 2 BImSchG, wenn die gemeindliche Planungshoheit das betroffene "Schutzgut" ist.

5. Ein Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG steht einer Gemeinde, die unter Berufung auf ihre Planungshoheit Lärmschutz nach § 74 Abs. 2 Satz 2 Alt.1 VwVfG ("zum Wohl der Allgemeinheit") geltend macht, nicht zu.

6. Auch eine Gemeinde kann zum Schutz ihrer Planungshoheit einen Anspruch auf Anordnung eines Nachprüfungs- und Entscheidungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG über ergänzende Maßnahmen des Lärmschutzes zu Gunsten eines ausgewiesenen Baugebiets haben (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 01.07.1988 - 4 C 49.86 - DVBl. 1988, 964).

7. Wird ein Gemeindegebiet infolge des planfestgestellten Eisenbahnvorhabens durch drei jeweils 4 m hohe Lärmschutzwände mit einer Länge von ca. 1700 m, ca. 1400 m und ca. 1200 m "zerschnitten" bzw. "getrennt", so ist die Gemeinde in ihrem unter den Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht betroffen.

8. Zum "Vertrauen" einer Gemeinde auf den Neu- und Ausbau einer Bahntrasse in Tieflage, wenn diese in den Unterlagen der (positiven) raumordnerischen Beurteilung enthalten war und der Vorhabenträger im Hinblick hierauf bestimmte Maßnahmen und Investitionen getätigt hat.

9. Im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG kann die Planfeststellungsbehörde die von der Gemeinde zur (bereichsweisen) Verminderung der Zerschneidungs- bzw. Trennwirkung geforderte Tieferlegung der gesamten Bahntrasse (unter Absenkung der Höhe der Lärmschutzwände) aus Kostengründen ablehnen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 384/03 vom 11.02.2004

1. Ein Planfeststellungsbeschluss für den Neu- und Ausbau einer Eisenbahnstrecke ist nicht fehlerhaft, wenn nur die Planbegründung unvollständige bzw. falsche (veraltete) Zugzahlen nennt, dem Lärmschutzkonzept aber die zutreffenden Prognosezahlen (Betriebsprogramm) zugrunde liegen.

2. Zum Zeithorizont der Immissionsprognose als Grundlage für die nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu treffende Entscheidung über anzuordnende Schutzauflagen.

3. Zur Zuordnung verkehrlicher Entwicklungen zu den (Prognose-)Bereichen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, des § 74 Abs. 3 VwVfG und des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221).

4. Die im Schlussbericht "Strategische Gesamtplanung Basel - Verkehrsführung im Raum Basel" vom Juni 2002 dokumentierten Überlegungen der Bahnunternehmen SNCF (Frankreich), DB (Bundesrepublik Deutschland) und SBB (Schweiz) zur Verlagerung von französischem Transitgüterverkehr auf die Neubaustrecke Karlsruhe - Basel ("Bypass Oberrhein") gebieten die Anordnung eines Nachprüfungs- und Entscheidungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG über ergänzende Maßnahmen des Immissionsschutzes für den Fall ihrer Realisierung.

5. Die formale Selbständigkeit der für die Abschnitte eines Gesamtvorhabens durchzuführenden Planfeststellungsverfahren kann zur Folge haben, dass die Verkehrs- und damit die Immissionsprognose im Rahmen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterschiedlich ausfallen (hier: im Hinblick auf die Zugzahlen vor und nach Beschluss des Bundesverkehrswegeplans 2003).

6. Betroffene haben keinen Anspruch auf Festschreibung des der Immissionsprognose zugrunde gelegten Betriebsprogramms.

7. Im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG wirkt sich eine Lärmvorbelastung schutzmindernd aus.

8. Ein Lärmschutzkonzept kann fehlerfrei sein, wenn mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen weitgehend die Einhaltung des Taggrenzwerts der 16. BImSchV (hier: für ein Wohngebiet) gewährleistet und zur Einhaltung des Nachtgrenzwerts passiver Lärmschutz zugesprochen wird, zumal wenn dadurch die bisherige Lärmsituation wesentlich verbessert wird.

9. Zum Anspruch auf Errichtung "abgewinkelter" Schallschutzwände.

10. Dem Vorhabenträger kann nach dem Grundsatz, vorrangig aktiven Lärmschutz zu gewähren, als (weitergehende) Schallschutzmaßnahme nicht die Verwendung einer weniger stark emittierenden Fahrbahnart oder der Einsatz des Verfahrens "besonders überwachtes Gleis" aufgegeben werden.

11. Überschreitet in schutzbedürftigen Außenwohnbereichen der Lärm den Taggrenzwert, so gewährt § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der tatsächlichen Wertminderung des gesamten (Wohn-)Grundstücks.

12. Im Falle einer Vorbelastung haben Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG einen Anspruch auf (reale) Erschütterungsmaßnahmen nur insoweit, als die durch die planbedingte Änderung verursachte Verstärkung der Erschütterungen die Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine ihnen billigerweise nicht zumutbare Belastung liegt.

13. Die DIN 4150 Teil 2 (mit dem ihr zugrunde liegenden Taktmaximal-Verfahren) ist zur Zeit das einzige Regelwerk, in dem der aktuelle naturwissenschaftlich-technische Sachverstand als Orientierungshilfe (ohne verbindliche Grenzwerte) zur Beurteilung von Erschütterungen zum Ausdruck kommt.

14. Es ist nicht zu beanstanden, wenn auch im Falle einer Vorbelastung Maßstäbe und Zumutbarkeitsgrenzen für Erschütterungsimmissionen infolge des Ausbauvorhabens in Anlehnung an die DIN 4150 Teil 2 entwickelt werden und hierbei auf den Anhaltswert Ar sowie die korrelierende Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr abgestellt wird.

15. Zur Relevanz des oberen Anhaltswerts Ao nachts der DIN 4150 Teil 2 bei oberirdischem Schienenverkehr.

16. Es kann ausreichend sein, den Parameter "Ausbreitungsdämpfung im Boden" anhand einer einzigen Messachse zu ermitteln.

17. Zur Trogführung einer Bahntrasse als Maßnahme des aktiven Erschütterungsschutzes.

18. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde einen Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (nur) für den Fall zuerkennt, dass sich der KBFTr-Wert gegenüber dem Anhaltswert Ar bzw. der anhaltsüberschreitenden Vorbelastung um mehr als 15 % (Wesentlichkeitsschwelle) erhöht, und wenn eine jeweilige tatsächliche Anspruchsberechtigung erst auf Grund angeordneter Messungen nach Inbetriebnahme der Neu- und Ausbaustrecke festgestellt wird.

19. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde zur Beurteilung planbedingter Immissionen durch sekundären Luftschall nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG an den Richtwerten der TA Lärm orientiert.

20. Zur Zulässigkeit eines (Entscheidungs-)Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG über eine Nachrüstung der vorhandenen Strecke mit sekundären Luftschall reduzierenden besohlten Schwellen erst bei Vorliegen von Messwerten im Rahmen der Beweissicherung.

21. Zur Abwägungsrelevanz der Zerschneidung und Trennung des Gemeindegebiets (Ortslage) durch drei jeweils 4 m hohe Lärmschutzwände mit einer Länge von ca. 1700 m, ca. 1400 m und ca. 1200 m für die Gemeindeeinwohner.

22. Zum "Vertrauen" von Gemeindeeinwohnern auf den Neu- und Ausbau einer Bahntrasse in Tieflage, wenn diese in den Unterlagen der (positiven) raumordnerischen Beurteilung enthalten war und der Vorhabenträger im Hinblick hierauf bestimmte Maßnahmen und Investitionen getätigt hat.

23. Im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG kann die Planfeststellungsbehörde die von Gemeindeeinwohnern zur (bereichsweisen) Verminderung der Zerschneidungs- bzw. Trennwirkung geforderte Tieferlegung der gesamten Bahntrasse (unter Absenkung der Höhe der Lärmschutzwände) aus Kostengründen ablehnen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2716/99 vom 14.12.2000

1. Es kann abwägungsfehlerfrei sein, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen als "zentralem Argument" für eine Planungsalternative (hier: Ortsumgehung) entscheidet, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erheblich teurere Variante (hier: Tunnellösung).

2. Zur Schätzung der Kosten, wenn diese im Rahmen der Alternativenprüfung das "zentrale Argument" für das planfestgestellte Vorhaben sind.

3. Zur Wahrunterstellung einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 199/08 vom 13.11.2008


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