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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 27.98 vom 05.10.1999

Rechtsgebiete:BSHG, SGB X
Schlagworte:Ermessen zur Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe, Kostenheranziehung, Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren - in der Sozialhilfe, Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe, Sozialhilfe, Heranziehung zum Ersatz der Kosten der -, Unanfechtbarkeit einer rechtswidrigen Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe.
Stichwort:Kostenheranziehung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Rücknahme einer rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a BSHG kann weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangt werden. Sie steht nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Dies gilt auch noch nach Ablauf der Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X und unabhängig davon, ob und wann die Heranziehung vollzogen worden ist.

2. § 44 Abs. 2 SGB X gilt nicht nur für Dauerverwaltungsakte.

Urteil des 5. Senats vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 5 C 27.98 -

I. VG Osnabrück vom 12.12.1996 - Az.: VG 4 A 205/96 -
II. OVG Lüneburg vom 29.04.1998 - Az.: OVG 4 L 7103/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 27.98




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