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Kostenhaftung von Streitgenossen bei unterschiedlichem Prozessausgang

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOBLENZ – Beschluss, 14 W 15/01 vom 11.01.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Kostenhaftung von Streitgenossen bei unterschiedlichem Prozessausgang
Stichwort:Kostenhaftung von Streitgenossen bei unterschiedlichem Prozessausgang
Leitsatz:Haben Streitgenossen einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt und obsiegt nur einer von ihnen mit entsprechendem Kostenerstattungstitel, so erhält er im Zweifel nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der Kosten des gemeinsamen Anwaltes erstattet. Etwas anderes gilt, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass er im Innenverhältnis die Kosten des gemeinsamen Anwaltes allein zu tragen hat.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 14 W 15/01




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