Die Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO geändert werden, wenn der Streitwert des Verfahrens nach § 63 Abs. 3 GKG abgeändert wird und dies zu einer (rechnerischen) Unrichtigkeit der Kostenquoten führt. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO auf diesen Fall rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.
Der Ermäßigungstatbestand des KV 1211 Nr. 2 GKG kommt auch dann zum Tragen, wenn das Gericht wegen widerstreitender Kostenanträge nach einem Teilanerkenntnis gemäß § 93 ZPO in einem Schlussurteil über die Kosten zu entscheiden hat.
1. Sondernutzungsgebühren sind keine Benutzungsgebühren i.S.d. § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 SächsKAG
2. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 9 Abs. 1 SächsKAG knüpft an den entsprechenden Begriff i.S.d. § 10 Abs. 2 SächsGemO und § 9 Abs. 1 und 2 SächsLKrO an.
3. Öffentliche Straßen sind keine öffentlichen Einrichtungen im Sinne der kommunalrechtlichen Vorschriften.
4. Sondernutzungsgebühren sind Abgaben i.S.d. § 36 SächsKAG.
5. Eine wirksame Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch schriftliche Mahnung sieht u.a. voraus, dass diese an den Abgabenschuldner gerichtet wird und sie ihm gegenüber vor Ablauf der Verjährungsfrist bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt erst mit Zugang der schriftlichen Mahnung beim Abgabenschuldner.
Bei der Berechnung der Geschossfläche von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968 ist § 44 II. BV nicht entsprechend anzuwenden.
Ein an den Außenwänden eines Gebäudes angebrachter Vollwärmeschutz ist bei der Ermittlung der Geschossfläche nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1968 mitzurechnen.
Zur Revisibilität von Bundesrecht bei Anwendung von Landeskostenrecht.
1. Eine Gemeinde ist von der Zahlung einer Baugenehmigungsgebühr für eine Kläranlage auch dann nicht befreit, wenn sie die Entwässerungseinrichtung in der Form eines Regiebetriebs führt.
2. Baukosten als Gebührenmaßstab brauchen bei der Festsetzung der Baugenehmigungsgebühr in lediglich plausibler Höhe zugrunde gelegt zu werden. Zu den zur Vollendung des Vorhabens erforderlichen Kosten gehören auch die zu seiner Funktionsfähigkeit notwendigen Einbauten.
1. Die Anordnung auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG, Tiere ihrem Halter fortzunehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, regelt die Kostentragungspflicht bereits dem Grunde nach.
2. Ein die Höhe dieser Kostentragungspflicht festsetzender Leistungsbescheid ist als Anforderung öffentlicher Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar.
1.) Setzt ein Bundesland die gemeinschaftsrechtlich geregelten pauschalen Fleischuntersuchungsgebühren entsprechend den tatsächlichen Kosten einschließlich der Kosten für Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen höher fest, entspricht dies den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.
2.) Die durch das VetKontrKostenG vom 03.11.1998 und die ausführenden Verwaltungskostenordnungen angeordnete Rückwirkung bis zum Jahr 1991 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Verhängung einer Geldbuße i.H.v. 2.500 EUR ist notwendig und angemessen, um einen bereits einschlägig disziplinarrechtlich aufgefallenen Notar zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten, hier der Abgabe des Erledigungsberichts und der Einlegung von Weisungsbeschwerden, anzuhalten.
1. Der Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs gegen die sog. unselbständige Kostenentscheidung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dann, wenn dem Widerspruch gegen die Sachentscheidung bzw. Kostengrundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder der Sofortvollzug angeordnet wurde.
2. Die Anforderung von Auslagen zu einer Amtshandlung i.S.v. § 1 Abs. 1 ThürVwKostG setzt voraus, dass die Kosten in dem entsprechenden Verwaltungsverfahren in zurechenbarer Weise verursacht worden sind.
Die Vorschriften des bayerischen Polizeirechts über die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (Art. 9 PAG) und die Ersatzvornahme (Art. 55 PAG) einschließlich der dazugehörenden Bestimmungen über die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) enthalten eine erschöpfende Sonderregelung, die in diesem Bereich einen Anspruch des Trägers der Polizei aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt.
Ein Polizeibeamter, der in dienstlicher Eigenschaft hoheitlich tätig wird, kann nicht zugleich (in seiner Person) das bürgerlich-rechtliche Geschäft eines Dritten führen.
1. Das Urteil eines Strafgerichts, welches den Verurteilten zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet, stellt eine fortwirkende Kostengrundent-scheidung dar. Aus diesem Grund haftet der Verurteilte im Grundsatz auch für alle Kosten, die bei der Vollstreckung des Straferkenntnisses in einem sog. gerichtlichen Nachtragsverfahren entstehen und zwar unabhängig davon, ob er im Einzelfall bei einer Entscheidung obsiegt oder unterliegt.
2. Eine solche Kostentragungspflicht besteht auch bei einem von der Straf-vollstreckungskammer nach § 454 Abs. 2 StPO eingeholten kriminalprognos-tischen Sachverständigengutachten (Abweichung von OLG Hamm NStZ 2001, 167 f.).
1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist in Streitigkeiten um die Bewilligung laufender Sozial(hilfe)leistungen, in denen nicht ein bestimmter monatlicher Geldbetrag oder ein bestimmter Monatsbetrag nicht für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, und das Begehren damit nicht auf einen bestimmten oder bestimmbaren Gesamtbetrag gerichtet ist, grundsätzlich der Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde zu legen.
2. Etwas anderes gilt dann, wenn bei entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG der Jahresbetrag der begehrten Leistungen geringer als der Auffangwert ist. Wegen der sozialen Schutzfunktion dieser Vorschrift ist der Wert dann durch den Jahresbetrag der begehrten Leistung zu begrenzen.
3. Diese Grundsätze sind auch auf Rechtsstreitigkeiten um die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen wegen geringen Einkommens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefreiungsVO anzuwenden.
Beihilfen zur Anschaffung von gemeinsam zu nutzendem Hausrat und Mobiliar kann der einzelne Hilfebedürftige innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft - wie in der Rechtsprechung in Bezug auf die Kosten einer gemeinsam genutzten Wohnung anerkannt ist - nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig beanspruchen. Auch diese Ansprüche bilden mangels Anspruchsidentität nicht denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.
Der hessische Gesetz- und Verordnungsgeber durfte durch das Veterinärkontroll-Kostengesetz und die auf dessen Grundlage erlassene Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums in der Fassung vom 26. August 1999 in den Gebührennummer 550811, 550812, 550851, 550852 und 550853 bei der Bestimmung der Gebührenhöhe die tatsächlichen Untersuchungskosten anstelle der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge zugrundelegen.
Eine landesrechtliche Regelung, nach der der Eigentümer eines durch seinen Mieter verunreinigten Grundstücks zur Tragung der Kosten zur Beseitigung von Gefahren für das Grundwasser herangezogen werden kann, ist grundsätzlich mit der Eigentumsgarantie und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
Beschluß des 11. Senats vom 10. Juli 1998 - BVerwG 11 B 35.98 -
I. VG Würzburg vom 27.07.1995 - Az.: VG W 6 K 94.792 -
II. VGH München vom 03.04.1998 - Az.: VGH 22 B 95.3095 -