1. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat die allgemeinen Studienabgaben nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz vom 21. März 2006 (GV.NRW. S. 120) als dem Grunde und der Höhe nach sachlich gerechtfertigte Vorzugslasten kompetenzgerecht eingeführt.
2. Wegen des Anspruchs auf ein sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragendes Studienbeitragsdarlehen verletzt die Abgabenerhebung das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit weder in seiner - zusammen mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip gebildeten - Ausprägung als Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen noch in seiner Funktion als auf die Abwehr ausbildungsbezogener Belastungen gerichtetes Freiheitsrecht.
3. Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte können im Hinblick auf die Erhebung allgemeiner Studienabgaben keine Rechte hergeleitet werden, die nicht bereits grundrechtlich gewährleistet sind.
Von einer unrichtigen Sachbehandlung ist bei einem Feuerwehreinsatz dann auszugehen, wenn bei der Durchführung des Einsatzes offensichtliche und schwere Fehler unterlaufen sind und diese zu vermeidbaren (Mehr-)Kosten geführt haben.
Die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags durch die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg in Höhe von 50 Euro für jedes Semester ist nach Maßgabe der Kosten der Verwaltungsdienstleistungen im Wintersemester 2005/2006 rechtmäßig erfolgt; § 6 a Abs. 1 HmbHG ist insoweit mit höherrangigem Recht vereinbar.
Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 6 a Abs. 1 HmbHG ist eine Mischform aus Beitrag und Gebühr. Seine Höhe hat der Gesetzgeber dem strikten Verbot der Kostenüberdekkung unterstellt.
Die Ausnahmen von der Beitragspflicht in § 6 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 HmbHG sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Bei der Bemessung des Gegenstandswertes der Anfechtung einer Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung sind im Ausgangspunkt die Grundsätze anzuwenden, die für die Festsetzung des Gegenstandswertes bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl zugrunde gelegt werden. Allerdings sind die Besonderheiten der Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung zu berücksichtigen.
Der Gegenstandswert für einen Antrag auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds ist regelmäßig mit dem Ausgangswert von 4.000,00 EUR angemessen bewertet.
Seit dem 01.01.2007 ist die erfolglose Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kostenpflichtig zurückzuweisen. Dies folgt aus § 1 S. 2 GKG idF des 2. JuMoG vom 22.12.2006 - BGBl. I 2006, 3416 -. Die Kostenfreiheit des § 2 Abs. 2 GKG für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren steht dem nicht mehr entgegen.
Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einem kostenbefreiten Antragsteller und zugleich mit selbständigen Anträgen vom nichtbefreiten Antragsgegner betrieben, so vermindert sich die Antragstellerhaftung der nichtbefreiten Partei nach § 22 GKG (§ 49 GKG a. F.) um den Anteil, der den Befreiten im Innenverhältnis getroffen hätte. Das ist - bei gleichem Gegenstand der Beweiserhebung - nach § 426 Abs. 1 BGB ein hälftiger Anteil, da das Innenverhältnis nach § 31 (1) GKG (§ 58 (1) GKG a. F.) in der gemeinsamen Beteiligung als Veranlasser des Beweisverfahrens besteht.
1. Bei der Bemessung des Insolvenzgeldes ist die monatliche Beitragsbemessungsgrenze noch nicht zu berücksichtigen, wenn der Insolvenzgeld-Zeitraum im Jahr 2003 liegt.
2. Vor der Ergänzung des § 183 SGB III um eine Regelung zur Entgeltumwandlung unterlagen umgewandelte Entgeltansprüche nicht dem Schutz der Insolvenzgeld-Versicherung.
1. Versicherter iS von § 183 SGG ist - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - jeder Beteiligte, über dessen Status als Versicherter gestritten wird.
2. Eine Person, die im Vorverfahren erfolgreich einen die Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakt angegriffen hat, ist in dem Streit über die Erstattung der Vorverfahrenskosten (§ 63 SGB X) nicht als Versicherte iS von § 183 SGG anzusehen.
3. Jedenfalls bei betragsmäßig von vornherein feststehenden und offensichtlich gleich gebliebenem Streitwert darf das Rechtsmittelgericht eine von der Vorinstanz - schon mangels entsprechender Kostengrundentscheidung - unterlassene Streitwertfestsetzung nachholen.
1. Ein deutsches Versicherungsunternehmen ist zur Gewährung von Leistungen der privaten Pflegeversicherung (hier: häusliche Pflegehilfe) an einen Unionsbürger im EU-Ausland nicht verpflichtet, wenn entsprechende Leistungen bei einem Wohnsitz des Versicherten in Deutschland nicht zu erbringen wären.
2. Bei der Kostenentscheidung im Sozialgerichtsprozess wegen der Verfolgung von Ansprüchen aus der privaten Pflegeversicherung, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Ehegatten übergegangen sind, findet die Privilegierung des § 183 S 1 SGG für Sonderrechtsnachfolger entsprechende Anwendung.
1. Stirbt ein Versicherter in der Zeit ab dem 2.1.2002, gehen seine Kostenerstattungsansprüche wegen Systemmangels (§ 13 Abs 3 S 1 SGB V; § 15 Abs 1 SGB IX) vorrangig auf Sonderrechtsnachfolger über (Abgrenzung zu BSG vom 10.12.2003 - B 9 V 7/03 R = BSGE 92, 42 = SozR 4-3100 § 35 Nr 3).
2. Um ein Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb seiner Zulassung verordnen zu dürfen, bedarf es während und außerhalb eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens einer gleichen Qualität der wissenschaftlichen Erkenntnisse über Nutzen und Risiken des Mittels (Weiterführung von BSG vom 19.3.2002 - B 1 KR 37/00 R = BSGE 89, 184 = SozR 3-2500 § 31 Nr 8).
3. Unterfällt bei objektiver Klagehäufung nur ein Teil des Begehrens der Privilegierung des § 183 SGG, ist eine getrennte Kostenentscheidung für die kostenprivilegierten und nicht kostenprivilegierten Streitgegenstände zu treffen.
Weder in direkter noch in analoger Anwendung folgt aus § 38 Abs. 1 VermG eine sachliche Kostenfreiheit für das Einholen von Auskünften eines Katasteramtes.
1. § 197a SGG stellt mit den Bezeichnungen "Kläger" und "Beklagter" auf die Parteirollen in dem jeweiligen Rechtszug ab.
2. Legen gegen ein Urteil mehrere Beteiligte Rechtsmittel ein, von denen einer zum kostenrechtlich begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört und ein anderer nicht, so richtet sich die Kostenentscheidung in dem Rechtszug für alle Beteiligten einheitlich nach § 193 SGG.
Steht bereits aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches fest, dass das Arbeitsverhältnis spätestens nach Ablauf des betreffenden Monats enden wird, so geht das Feststellungsinteresse gegen eine während dieses Monats vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nur noch auf die restliche Vergütung für diesen Monat. Es kommt daher unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses, nicht die Festsetzung des Wertes in Höhe eines Vierteljahresentgelts in Betracht. Ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung und Zahlung der Vergütung für den restlichen Monat haben wirtschaftliche Identität, so dass der Wert nur einmal in Höhe des Vergütungsbetrags festzusetzen ist.
Für die als "Maßnahme" der zuständigen Behörde in einem bodenschutzrechtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 1 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) in Erscheinung tretende Prüfung eines vorgelegten Gutachtens können auf Grund der bundesrechtlichen Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 BBodSchG Verwaltungskosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes nicht erhoben werden.
Dem Bund ist es gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gegenwärtig verwehrt, die Gesetzgebung der Länder durch Rahmenvorschriften auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften an den Hochschulen zu verpflichten.
Die Einführung von Studiengebühren für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (§§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 70 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz), steht mit der Landesverfassung in Einklang.
Der Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage kann zum Kostenersatz gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 2. Var. BayFwG nur herangezogen werden, wenn sich bei der Alarmauslösung die anlagenspezifischen Risiken für einen Falschalarm verwirklicht haben.
Bei der Wertfestsetzung im Wahlanfechtungsverfahren kann als Ausgangswert bei einem einköpfigen Betriebsrat von Hilfswert (4.000 ¤) ausgegangen werden, der bei mehrköpfigen Betriebsräten für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert, das heißt um 2.000 ¤ zu erhöhen ist.
Über eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entscheiden; die Entscheidung wird nicht vom Vorsitzenden, sondern von den drei Berufsrichtern getroffen.
Ist in einer Betreuungssache der Betroffene selbst Beschwerdeführer, so können von ihm bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittelverfahrens für ein im Beschwerdeverfahren eingeholtes Gutachten Auslagen nur erhoben werden, wenn sein Vermögen die Grenze des § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO übersteigt.
1. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und der Antrag, die Urteilsbegründung entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen, unstatthaft.
2. Gemäß § 108 Abs. 2 FGO wirken bei der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (§ 108 Abs. 1 FGO) nur diejenigen Richter mit, die bei der zugrunde liegenden Entscheidung mitgewirkt haben. Nach Ausscheiden eines Richters aus dem Senat sind nur noch die verbliebenen (hier: vier) Bundesrichter zur Mitwirkung berufen.
1. Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens sind im Bodenordnungsverfahren vorrangig unbebaute, aber baureife Grundstücke als Vergleichsgrundstücke auszuwählen. Es ist unzulässig, die Ermittlung von vornherein auf "Bereinigungsfälle" zu beschränken.
2. Wenn mangels geeigneter Vergleichsgrundstücke ausnahmsweise "Bereinigungsfälle" herangezogen werden dürfen, sind die erzielten Kaufpreise im Hinblick auf den sich in ihnen niederschlagenden Halbteilungsgrundsatz zu korrigieren.
3. Der Halbteilungsgrundsatz, der im Sachenrechtsbereinigungsgesetz Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Wertermittlung im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens anzuwenden. Dies betrifft auch die Abzüge für die Baureifmachung.
Die Kosten einer Berufsausbildung iSd. §§ 3 ff. BBiG hat der Ausbildende zu tragen. Dazu zählen nicht die Kosten, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung des Auszubildenden entstehen.
Als "Brandstifter", der nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Brandschutzhilfeleistungsgesetzes vom 5.10.1970 - BrSHG -, GVBl. I S. 585 (gleichlautend: § 61 Abs. 2 Nr. 1 des am 1.1.1999 in Kraft getretenen hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17.12.1998 - HBKG -, GVBl. I S. 530), zum Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten der Brandbekämpfung herangezogen werden kann, kommt nur eine natürliche Person in Betracht.
§ 16 TKG ermächtigt nur zu einer Gebührenverordnung, welche den mit der Lizenzerteilung selbst verbundenen Verwaltungsaufwand finanziert; die mit der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung beabsichtigte Finanzierung einer Vielzahl von überwiegend auch in der Zukunft liegenden Amtshandlungen der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation ist von der Bestimmung nicht gedeckt.
Die im Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) vorgesehene Studiengebühr in Höhe von 1 000 DM, die ein Studierender grundsätzlich zu entrichten hat, wenn sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Studiensemester dauert, ist mit Bundes-, insbesondere Bundesverfassungsrecht vereinbar.