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Kostenforderung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 12 B 10792/03.OVG vom 25.06.2003

Rechtsgebiete:VwGO, LGebG, VwKostG
Schlagworte:Gebührenrecht, Gebühr, Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsprozess, Kostenforderung, Kostenanforderung, Kostenentscheidung, Kosten, Entscheidung, Kostenbescheid, unselbständige Kostenentscheidung, selbständige Kostenentscheidung, isolierte Kostenentscheidung, aufschiebende Wirkung, sofortige Vollziehbarkeit, Sofortvollzug, Suspensiveffekt, Widerspruch, Rechtsbehelf, vorläufiger Rechtsschutz, Aussetzungsverfahren
Stichwort:Kostenforderung
Leitsatz:Auch eine mit der Sachentscheidung verbundene (sog. unselbständige) Kostenentscheidung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar (Fortführung von OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91.OVG, AS 23, 194 = NVwZ-RR 1991, 221).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 12 B 10792/03.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 24.97 vom 13.04.1999

Rechtsgebiete:GG, VwGO, ZPO, VwZG, VwVfG, BRAGO, GKG
Schlagworte:Angabe einer Postfachanschrift, Anschrift, anwaltliche Vertretung, Bezeichnung der Parteien, eingeschriebener Brief, Erreichbarkeit, Ersatzzustellung, Gebäudeteil, Gerichtskosten, Hausgenossen, Hausnummer, Hinweis des Gerichts, Klageschrift, Kostenerstattungsanspruch, Kostenforderung, Ladung, ladungsfähige Anschrift, Mitwirkung des Empfängers, Mitwirkungspflicht, natürliche Person, Niederlegung, notwendiger Inhalt der Klageschrift, öffentliche Zustellung, Ordnungsvorschrift, Ort, örtliche Zuständigkeit, persönliches Erscheinen, Postzustellungsurkunde, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, Sicherung, Sicherungsbedürfnis, Sollvorschrift, Straße, Vermieter, vorbereitende Schriftsätze, Vorschußpflicht, Wohnanschrift, Wohnsitz, Wohnung, Wohnungsanschrift, Zulässigkeit der Klage, Zustellung, Zustellungsversuch.
Stichwort:Kostenforderung
Leitsatz:Leitsätze:

1. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung.

2. Die Wohnungsanschrift ist nur anzugeben, wenn sie sich nicht bereits aus den Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln läßt. Erforderlichenfalls muß das Gericht dem Kläger einen Hinweis geben.

3. Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.

4. Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO).

5. Wird die Angabe der Wohnungsanschrift ohne zureichenden Grund verweigert, kann das Verwaltungsgericht nicht in der Sache entscheiden.

6. Die Angabe eines Postfaches ist nicht ausreichend, auch wenn mit ihrer Hilfe Zustellungen möglich sind.

Urteil des 1. Senats vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 -

I. VG Karlsruhe vom 31.08.1994 - Az.: VG 3 K 3002/93 -
II. VGH Mannheim vom 11.03.1997 - Az.: VGH 9 S 2903/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 24.97


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