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Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Insolvenzverwalter

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-LAG – Beschluss, 8 Ta 67/04 vom 03.09.2004

Rechtsgebiete:ZPO, InsO
Schlagworte:Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Insolvenzverwalter
Stichwort:Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Insolvenzverwalter
Leitsatz:1. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO gegen den Insolvenzverwalter zumindest zugunsten eines Altmassegläubigers nicht mehr ergehen. Ob ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten eines Neumassegläubigers noch ergehen kann, bleibt unentschieden.

2. Unbeschadet der Regelung in § 12 a ArbGG betrifft die beantragte Festsetzung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz eine Altmasseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO, wenn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Masseunzulänglichkeit nach Rechtshängigkeit der zugrunde liegenden Klage angezeigt worden ist.
Volltext: THUERINGER-LAG - Beschluss, 8 Ta 67/04




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