JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kostenfestsetzungsantrag
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Schlagworte: | Kostenfestsetzungsantrag, Einwand nicht gebührenrechtlicher Art, PKH |
| Stichwort: | Kostenfestsetzungsantrag |
| Leitsatz: | Der gegen einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 11 RVG erhobene Einwand der Partei, sie habe mit ihrem Anwalt zu Beginn des Mandatsverhältnisses vereinbart, dieser solle für das Verfahren PKH beantragen, ist nicht gebührenrechtlicher Art und führt nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG dazu, dass die Festsetzung nicht erfolgen kann. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 7 Ta 226/07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BRAGO, RVG |
| Schlagworte: | Beschwerde, Einigungsgebühr, Erinnerung, Erledigungsgebühr, Erledigung, nichtstreitige, Kostenfestsetzung, Kostenfestsetzungsantrag, Kostenfestsetzungsverfahren, Mitwirkung, anwaltliche, Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Streitbeilegung, gütliche, Vergütungsverzeichnis |
| Stichwort: | Kostenfestsetzungsantrag |
| Leitsatz: | 1. Die Erledigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsteht nur, wenn sich die Rechtssache "durch die anwaltliche Mitwirkung" erledigt hat. Dies setzt eine für die Erledigung der Rechtssache ursächliche anwaltliche Mitwirkung voraus. 2. Eine über das Betreiben des Verfahrens hinausgehende, auf eine gütliche Streitbeilegung abzielende Tätigkeit des Rechtsanwalts kann darin bestehen, dass er selbst einen Vorschlag zur nichtstreitigen Erledigung des Rechtsstreits in das Verfahren einbringt oder auf einen entsprechenden Vorschlag des Gerichts seine Mandantschaft zur Abgabe einer Erledigungserklärung bewegt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 E 10310/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | StPO, GKG |
| Schlagworte: | Kosten, Auslagenentscheidung, unterbliebene, Beschwerde, sofortige, Kostenfestsetzungsantrag, Wiedereinsetzung, Freispruch |
| Stichwort: | Kostenfestsetzungsantrag |
| Leitsatz: | Legt das Gericht im Falle eines Freispruchs die Kosten des Verfahrens gemäß § 467 I StPO der Staatskasse auf, werden hiervon nicht die notwendigen Auslagen des Angeklagten miterfasst. Eine entsprechende Ergänzung ist nur auf eine sofortige Beschwerde gemäß § 464 III 1 StPO hin möglich. Eine solche kann in der Regel noch nicht in einem nachfolgenden Kostenfestsetzungsantrag gesehen werden. Ist eine Rechtsmittelbelehrung betreffend die Kosten- und Auslagenentscheidung unterblieben, kommt gegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ws 10/04 | |
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