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Kostenfalle

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 187/07 vom 04.12.2008

1. Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebots und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. "Kostenfalle"), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (§ 1 Abs. 1 und Abs. 6 S. 2 PAngV; § 5 UWG) erhöhnte Anforderungen zu stellen; diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

2. In dem unter Ziffer 1. genannten Fall liegt ein - einen Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG begründendes - vorsätzlich wettbewerbswidriges Handeln zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern jedenfalls dann vor, wenn das Angebot von vornherein in der Absicht erfolgte, einen Teil der Verbraucher über Entgeltlichkeit des Angebots zu täuschen; diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

3. Der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) wird nicht entsprochen, wenn der mit dem Begriff "Impressum" gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.

4. Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch Verwendung einer AGB-Klausel, die den Verbraucher durch Auferlegung einer sachlich nicht gerechtfertigten Vorleistungspflicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).

OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 186/07 vom 04.12.2008

1. Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebotes und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. "Kostenfallen"), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (§ 1 Abs. 1 und Abs 6 S. 2 PAngV; § 5 UWG) erhöhte Anforderungen zu stellen; diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

2. In dem unter Ziffer 1. Genannten Fall liegt ein - einen Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG begründendes - vorsätzlich wettbewerbswidriges Handeln zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern jedenfalls dann vor, wenn das Angebot von vornherein in der Absicht erfolgte, einen Teil der Verbraucher über die Entgeltlichkeit des Angebotes zu täuschen; diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

3. Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch Verwendung einer AGB-Klausel, die den Verbraucher durch Auferlegung einer sachlich nicht gerechtfertigten Vorleistungspflicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).

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