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BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 5.98 vom 28.01.1999

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, VerkehrslärmschutzVO, NStrG
Schlagworte:Bebauungsplan, Straßenplanung, Planungskompetenz, Abschnittsbildung, Trassenverschiebung, Troglösung, aktiver Lärmschutz, Absehen von Lärmschutzmaßnahmen, Interessen negativ betroffener Privater, Kostenerwägungen, sonstige öffentliche Belange unter Einschluß der Landschafts- und der Stadtbildpflege.
Stichwort:Kostenerwägungen
Leitsatz:Leitsätze:

1. Auch Gradientenabsenkungen, Tief- oder Troglagen sind Mittel, mit denen der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG Rechnung getragen werden kann.

2. § 41 BImSchG eröffnet keinen planerischen Gestaltungsspielraum. Inwieweit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen sind, ist als das Ergebnis einer gebundenen Entscheidung davon abhängig, ob die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Offen bleibt, ob § 41 Abs. 2 BImSchG es zuläßt, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung neben Kostengesichtspunkten auch sonstige öffentliche Belange unter Einschluß der Landschafts- und der Stadtbildpflege einzubeziehen.

Urteil des 4. Senats vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 -

I. OVG Lüneburg vom 12.02.1998 - Az.: OVG 1 K 1861/97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 5.98




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