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Kostenerstattungsverpflichteter

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THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 ZKO 733/03 vom 11.03.2004

Rechtsgebiete:SGB X, BSHG
Schlagworte:Kostenerstattungsanspruch, Ausschlussfrist, Anmeldefrist, Kostenerstattungsverpflichteter, Zugang, örtlicher Sozialhilfeträger, Delegation, Mandatierung, gesetzlicher Auftrag, Innenverhältnis, Außenverhältnis
Stichwort:Kostenerstattungsverpflichteter
Leitsatz:1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG kann gemäß § 111 SGB X fristgerecht von bzw. bei derjenigen Gemeinde geltend gemacht werden, die im Wege eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses nach § 96 Abs. 1 S. 2 BSHG i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen vom örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist.

2. Der örtliche Sozialhilfeträger kann im Außenverhältnis zu Kostenerstattungsberechtigten durch abweichende Festlegungen in den jeweiligen Heranziehungsvereinbarungen/-beschlüssen/-satzungen nicht die wirksame Anmeldung zur Kostenerstattung bei der beauftragten Gemeinde ausschließen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 3 ZKO 733/03




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