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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11228/04.OVG vom 17.12.2004

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Jugendhilfe, Jugendhilferecht, Jugendhilfeträger, Träger der Jugendhilfe, gewöhnlicher Aufenthalt, Gesetzessystematik, Gesetzeszweck, Großeltern, Enkel, Verwandtenpflege, Vollzeitpflege, Pflegegeld, Kosten der Erziehung, Pauschalbetrag, Pflegestellenort, Schutz der Pflegestellenorte, Tagesgruppe, Erstattung, Kostenerstattung, Kostenerstattungspflicht, kostenerstattungspflichtig, leistungsfähig, Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt, Spesen, Unterhalt, Unterhaltspflicht, unterhaltspflichtig, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel, Wechsel der Zuständigkeit, Aufenthalt, Pflege, Erziehung, Kosten
Stichwort:kostenerstattungspflichtig
Leitsatz:Die Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII setzt nicht voraus, dass mit der Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Zuständigkeitswechsel oder zumindest das Entstehen einer Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verbunden war.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11228/04.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11107/04.OVG vom 21.10.2004

Rechtsgebiete:SGB VIII, SGB X
Schlagworte:Jugendhilferecht, Jugendhilfe, Jugendhilfeträger, Träger der Jugendhilfe, örtlicher Träger, Kosten, Erstattung, Kostenerstattung, kostenerstattungspflichtig, Rückerstattung, Altfall, Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Leistung, Leistungsbeginn, Beginn der Leistung, Jugendhilfeleistung, minderjährig, Mutter, personensorgeberechtigt, Personensorge, Unterbringung, Einrichtung, Vaterschaft, Feststellung der Vaterschaft, Vollzeitpflege, Wohnform, zuständig, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Prozesszinsen
Stichwort:kostenerstattungspflichtig
Leitsatz:1) Wird nach Beginn einer Jugendhilfeleistung die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nunmehr nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers haben, bzw. nach § 86 Abs. 2 oder 3 SGB VIII, wenn sie zu diesem Zeitpunkt verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben.

2) Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung aus § 86 Abs. 2 SGB VIII und wird später dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Personensorge entzogen, so richtet sich ab diesem Zeitpunkt die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit, vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02.OVG -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11107/04.OVG


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