1. Der Erlass des Schulministeriums NRW vom 16.12.03 in der Fassung vom 9.7.04, wonach Lehrkräfte erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes NRW an allen Ausschreibungsverfahren um A 13 Z - BBesO - Stellen teilnehmen dürfen, verstößt gegen Art. 33 II GG (Anschluss an LAG Düsseldorf v. 25.2.2004, 12 Sa 1750/03) .
2. Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden und der unterlegene Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt, so besteht in dem Verfahren vor dem LAG kein Anwaltszwang, es sei denn, das Beschwerdegericht ordnet eine mündliche Verhandlung an.
3. Es ist zur "zweckentsprechenden Rechtsverteidigung" i.S.v. § 91 I 1 ZPO in aller Regel nicht erforderlich, noch einen Anwalt zu mandatieren, nachdem der Antragsteller das Verfahren bereits für erledigt erklärt hat.
1. Der Begriff der Aufwendungen in § 8 AGBSHG umfasst auch die von dem örtlichen Träger nicht unmittelbar an den Hilfeempfänger, sondern im Wege der Kostenerstattung geleisteten Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt.
2. Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bzw. Kostenerstattung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe ist bei der Kostenbeteiligung der Gemeinde nach § 8 AGBSHG nicht zu prüfen (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 11. September 2000 - 12 A 10225/00.OVG -, AS 28, 361).
Die Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII setzt nicht voraus, dass mit der Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Zuständigkeitswechsel oder zumindest das Entstehen einer Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verbunden war.
Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG dürfen nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr, sondern nur einsatzbezogene Kosten zugrunde gelegt werden.
Der Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSGH entfällt durch den Umzug des Hilfeempfängers vom Ort der Einreise in den Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Sozialhilfeträgers.
Der Kostenerstattungsanspruch aufgrund des Umzuges eines Sozialhilfeempfängers nach § 107 Abs. 1 BSHG verjährt in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Fassung 2001) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
1. Ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe war nur dann i.S.v. § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "zuvor zuständig", wenn sich diese Zuständigkeit aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben hat.
2. Bei so genannten Altfällen, die vor In-Kraft-Treten des § 86 SGB VIII 1993 begonnen haben, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nach dieser Bestimmung aufgrund der danach maßgeblichen Umstände vor und seit Beginn der Leistung.
3. Haben die Elternteile vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, begründen sie nach Beginn der Leistung aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so wird dieser gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig. Begründen die Elternteile danach wieder verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 86 Abs. 5 SGB VIII (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit).
4. Ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob die nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung der Jugendhilfe.
1. Zur Kostenerstattungspflicht nach Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Behörde.
2. Zur Verhaltensverantwortlichkeit einer Gemeinde insbesondere als ehemalige Grundstückseigentümerin durch Unterlassen von Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen.