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Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 24 W 297/03 vom 07.01.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers
Stichwort:Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers
Leitsatz:Die Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 1948 bzw. 3354), wonach Prozessvergleiche der Parteien einen Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen den Gegner der unterstützten Partei ausschließen können, ist auf die gesetzlich zwingenden Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers im Falle der Klage- oder Rechtsmittelrücknahme (§§ 269 III, 516 III ZPO) nicht anzuwenden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 24 W 297/03




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