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Kostenerstattungsanspruch

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Beschluss, 2 U 121/08 vom 20.03.2009

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der daraus resultiert, dass das Gericht den Gegner der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei dazu verurteilt hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, stellt einsetzbares Vermögen i. S. v. § 115 ZPO dar. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn die Kosten beim Gegner nicht beizutreiben sind.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 11 WF 248/08 vom 07.11.2008

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, keinen Einfluss. sie bewirkt, dass die Bundes- oder Landeskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche gegen die Partei geltend machen kann (gegen OLG München FamRZ 2001, 1156).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 OA 165/08 vom 25.07.2008

Kosten eines Rechtsanwaltes, der die Landwirtschaftskammer vertreten hat, sind nur dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn seine Beauftragung offensichtlich nutzlos und bei objektiver Betrachtung allein dazu angetan gewesen ist, dem Kläger Kosten zu verursachen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit ist dabei nicht, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Rechtsanwalts für nutzlos halten, sondern, ob sie für die von ihm vertretene Partei von Nutzen ist. Es liegt deshalb im eigenen Ermessen der Behörde, ob sie sich im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt oder ob sie sich für die Prozessführung eines entsprechend qualifizierten Beamten oder Angestellten bedient.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Behörde in einer Vielzahl von Verfahren, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich zu beurteilen sind, beteiligt gewesen ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 18 LP 2/07 vom 09.04.2008

1. Die Gleichstellung von regulären Personalratsmitgliedern und bestimmten Ersatzmitgliedern in der Freistellungsregelung des § 40 NPersVG hat zur Folge, dass auch die in § 40 Satz 2 NPersVG genannten Ersatzmitglieder dem Grunde nach zu dem berechtigten Personenkreis gehören, für die die Erstattung von Kosten für eine Grundschulung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG in Betracht kommt.

2. Eine Kostenerstattung setzt voraus, dass der Personalrat bei seinem Entsendungsbeschluss die Teilnahme an der Grundschulung gerade auch für das gleichgestellte Ersatzmitglied für erforderlich halten durfte. Dies unterliegt unter Berücksichtigung des Prognose- und Beurteilungsspielraums des Personalrats im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der gerichtlichen Kontrolle.

BSG – Urteil, B 1 KR 18/06 R vom 24.05.2007

1. Zum Bestehen von Kostenerstattungsansprüchen gegen eine deutsche Krankenkasse bei unaufschiebbarer Behandlung im Ausland bei abkommensmäßig geregelter Sachleistungsaushilfe durch Leistungsträger des Aufenthaltsstaats (hier: Abk Tunesien SozSich).

2. § 13 Abs 3 SGB V gewährt einem Versicherten Anspruch auf Kostenerstattung ohne Begrenzung auf "Kassensätze"; eine auf der Grundlage eines Sozialversicherungsabkommens geschlossene Verbindungsstellen-Vereinbarung kann davon nicht zu Lasten des Versicherten abweichen.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 18/10 Sa 1725/05 vom 18.09.2006

Einzelfall bei behaupteter vorsätzlicher sittenwidriger Schädigungsabsicht hinsichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 11613/05.OVG vom 08.02.2006

Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 3 POG kommt auch dann in Betracht, wenn die zugrunde liegende Maßnahme sowohl der Strafverfolgung als auch der Gefahrenabwehr dient; allerdings muss das präventive Vorgehen nach außen erkennbar werden (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2003 -12 A 10235/03.OVG -).

OLG-HAMM – Urteil, 9 U 18/05 vom 13.05.2005

Falsche Angaben eines vermeintlichen Zeugen, die einer Partei eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits dazu verhelfen sollen, einen Prozessvergleich wirksam anzufechten, können als sittenwidrige Schädigung der anderen Partei des Arbeitsgerichtsverfahrens Schadensersatzansprüche (hier: wegen weiterer Anwaltskosten bei Fortsetzung des Arbeitsrechtsstreits) begründen. Die Regelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG (kein Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei) entlastet den sittenwidrigen Schädiger nicht.

OLG-CELLE – Beschluss, 16 W 13/05 vom 18.03.2005

Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzerwalters erfordert, dass der Insolvenzverwalter bei der Entscheidung, ob Widerspruch einzulegen ist, beachtet, dass gemäß §§ 179, 180 Abs. 2 InsO ein bei einem anderen Gericht anhängiger Feststellungsrechtsstreit aufgenommen werden kann. Bei der Führung eines Prozesses sind daher die Erfolgsaussichten gegen die Risiken, insbesondere das Risiko eines Kostenerstattungsanspruches des Gegners im Unterliegensfall, abzuwägen. Hierbei treffen den Insolvenzverwalter unter Umständen weitergehende Abwägungspflichten als das Gericht im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung vornehmen kann.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11140/04.OVG vom 21.10.2004

Die Erstattungsregelung des § 10 b Abs. 1 AsylbLG ist eindeutig und abschließend. Eine analoge Anwendung des § 10 a Abs. 1 AsylbLG mit der Folge, dass bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts die Behörde, in deren Bereich sich der Hilfeempfänger vor der Aufnahme in die Einrichtung tatsächlich aufgehalten hat, zur Kostenerstattung herangezogen wird, ist nicht möglich.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 ZKO 733/03 vom 11.03.2004

1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG kann gemäß § 111 SGB X fristgerecht von bzw. bei derjenigen Gemeinde geltend gemacht werden, die im Wege eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses nach § 96 Abs. 1 S. 2 BSHG i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen vom örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist.

2. Der örtliche Sozialhilfeträger kann im Außenverhältnis zu Kostenerstattungsberechtigten durch abweichende Festlegungen in den jeweiligen Heranziehungsvereinbarungen/-beschlüssen/-satzungen nicht die wirksame Anmeldung zur Kostenerstattung bei der beauftragten Gemeinde ausschließen.

OLG-CELLE – Beschluss, 21 WF 12/04 vom 04.02.2004

Mit einer im Prozess um Kindesunterhalt rechtskräftig titulierten Forderung kann der in Prozessstandschaft klagende Elternteil auch im Kostenausgleichsverfahren gegen den Kostenerstattungsanspruch aufrechnen. Die Aufrechnung ist zulässig, sobald die Parteien ihre gegenseitigen Kostenfestsetzungsanträge dem Gericht eingereicht haben.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11814/03.OVG vom 15.01.2004

Der Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSGH entfällt durch den Umzug des Hilfeempfängers vom Ort der Einreise in den Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Sozialhilfeträgers.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11823/03.OVG vom 15.01.2004

Der Kostenerstattungsanspruch aufgrund des Umzuges eines Sozialhilfeempfängers nach § 107 Abs. 1 BSHG verjährt in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Fassung 2001) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LC 527/02 vom 23.01.2003

§ 113 Abs. 1 SGB X i.d.F. vom 1.1.2001 ist unmittelbar auf Kostenerstattungsansprüche aus § 107 BSHG nicht anwendbar. In analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 SGB X n.F. verjähren Kostenerstattungsansprüche aus § 107 BSHG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 2189/02 vom 16.12.2002

Für die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen des Bürgermeisters gegen ein Mitglied des Gemeinderats aus einem vorangegangenen Kommunalverfassungsstreitverfahren ist eine Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 126 Abs. 1 Satz 1 GemO nicht gegeben.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 WF 342/00 vom 01.10.2001

Für den Kostenerstattungsanspruch gilt die Verjährungsfrist von 30 Jahren. Der Anspruch der Staatskasse verjährt gem. § 10 Abs. 4 GKG in 4 Jahren.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 24.97 vom 13.04.1999

Leitsätze:

1. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung.

2. Die Wohnungsanschrift ist nur anzugeben, wenn sie sich nicht bereits aus den Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln läßt. Erforderlichenfalls muß das Gericht dem Kläger einen Hinweis geben.

3. Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.

4. Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO).

5. Wird die Angabe der Wohnungsanschrift ohne zureichenden Grund verweigert, kann das Verwaltungsgericht nicht in der Sache entscheiden.

6. Die Angabe eines Postfaches ist nicht ausreichend, auch wenn mit ihrer Hilfe Zustellungen möglich sind.

Urteil des 1. Senats vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 -

I. VG Karlsruhe vom 31.08.1994 - Az.: VG 3 K 3002/93 -
II. VGH Mannheim vom 11.03.1997 - Az.: VGH 9 S 2903/95 -

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 A 92/08 vom 07.07.2009

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 Ta 224/04 vom 19.01.2005


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