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Kostenerstattung nach Eilverfahren

Entscheidungen der Gerichte

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 4 W 568/03 vom 07.04.2003

1. Erweist sich im Hauptsacheverfahren, daß ein Verfügungs- bzw. Arrestgrund von Anfang an nicht bestand, hat der Verfügungskläger auch die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Eine Erstattung dieser Kosten kann vom Verfügungsbeklagten im Verfahren gem. § 927 ZPO erreicht werden.

2. Solange das Hauptsacheverfahren noch anhängig ist, kann ein Verfahren, in dem der ehemalige Verfügungskläger aus anderen Gründen Kostenerstattung verlangt, ausgesetzt werden.

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