JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kostenerstattung nach Eilverfahren
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Kostenerstattung nach Eilverfahren |
| Stichwort: | Kostenerstattung nach Eilverfahren |
| Leitsatz: | 1. Erweist sich im Hauptsacheverfahren, daß ein Verfügungs- bzw. Arrestgrund von Anfang an nicht bestand, hat der Verfügungskläger auch die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Eine Erstattung dieser Kosten kann vom Verfügungsbeklagten im Verfahren gem. § 927 ZPO erreicht werden. 2. Solange das Hauptsacheverfahren noch anhängig ist, kann ein Verfahren, in dem der ehemalige Verfügungskläger aus anderen Gründen Kostenerstattung verlangt, ausgesetzt werden. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 4 W 568/03 | |
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