1. Erweist sich im Hauptsacheverfahren, daß ein Verfügungs- bzw. Arrestgrund von Anfang an nicht bestand, hat der Verfügungskläger auch die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Eine Erstattung dieser Kosten kann vom Verfügungsbeklagten im Verfahren gem. § 927 ZPO erreicht werden.
2. Solange das Hauptsacheverfahren noch anhängig ist, kann ein Verfahren, in dem der ehemalige Verfügungskläger aus anderen Gründen Kostenerstattung verlangt, ausgesetzt werden.