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Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren bei Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 16 Ta 299/05 vom 09.06.2005

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren bei Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
Stichwort:Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren bei Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
Leitsatz:Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Dies gilt auch im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 16 Ta 299/05




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