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Kostenerstattung Heranziehung externer Beratung durch den Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen Erforderlichkeit

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LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 152/04 vom 26.08.2005

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Kostenerstattung Heranziehung externer Beratung durch den Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen Erforderlichkeit
Stichwort:Kostenerstattung Heranziehung externer Beratung durch den Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen Erforderlichkeit
Leitsatz:Nach § 111 S. 2 BetrVG n. F. ist der Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen berechtigt, einen externen Berater hinzuzuziehen. Dieses Recht des Betriebsrats ist weder auf die Hinzuziehung einer natürlichen Person noch auf die Beratung durch lediglich einen Berater beschränkt.

Ob § 111 S. 2 BetrVG die Erforderlichkeit der Heranziehung externer Beratung generell unterstellt, oder ob im Einzelfall überprüft werden muss, ob die Heranziehung eines Beraters erforderlich ist, bleibt offen.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 152/04




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