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Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz

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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 UZ 10/02 vom 03.04.2002

Rechtsgebiete:BrSHG
Schlagworte:Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz, Feuerwehrgebühren, Brandstifter, Störerverantwortlichkeit, natürliche Person, juristische Person.
Stichwort:Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz
Leitsatz:Als "Brandstifter", der nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Brandschutzhilfeleistungsgesetzes vom 5.10.1970 - BrSHG -, GVBl. I S. 585 (gleichlautend: § 61 Abs. 2 Nr. 1 des am 1.1.1999 in Kraft getretenen hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17.12.1998 - HBKG -, GVBl. I S. 530), zum Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten der Brandbekämpfung herangezogen werden kann, kommt nur eine natürliche Person in Betracht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 10/02




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