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Kostenerstattung bei Umzug

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 10.02 vom 13.03.2003

Erstattungspflichtig nach § 107 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wäre der Umzug der Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes erfolgt.

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